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BGer 6B_128/2019 vom 24.06.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
6B_128/2019
 
 
Verfügung vom 24. Juni 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
BVG-Sammelstiftung A.________in Liquidation, vertreten durch Dr. Michael Werder und/oder Claudio Kerber, Rechtsanwälte,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 20. Dezember 2018 (S 2018 31).
 
 
Am 4. Juli 2018 beantragte die BVG-Sammelstiftung A.________ in Liquidation, die im Strafverfahren gegen B.________ und C.________ eingezogenen Vermögenswerte seien zu ihren Gunsten zu verwenden. Das Strafgericht des Kantons Zug wies dieses Begehren am 7. August 2018 ab. Auf die von der Gesuchstellerin erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zug am 20. Dezember 2018 nicht ein. Dagegen erhob die BVG-Sammelstiftung A.________ in Liquidation am 29. Januar 2019 Be schwerde beim Bundesgericht. Am 13. März 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, sie habe beim Strafgericht des Kantons Zug ein neues Gesuch um Zuweisung der eingezogenen Vermögenswerte eingereicht.
Das Verfahren vor dem Bundesgericht wurde am 22. August 2019 sistiert. Am 9. Juni 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, das Strafgericht des Kantons Zug habe ihr den Verwertungserlös in der Zwischenzeit rechtskräftig zugesprochen. Das vor dem Bundesgericht hängige Verfahren sei deshalb als gegenstandslos ab zuschreiben.
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
 
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin:
Der Gerichtsschreiber: