BGer 6B_754/2020 vom 24.06.2020 | |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
Tribunal federal
| |
6B_754/2020 | |
Urteil vom 24. Juni 2020 | |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
| |
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Nichtanhandnahme (Drohung, Verleumdung, üble Nachrede); Nichteintreten,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 20. Mai 2020 (P3 20 86).
| |
Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Nach einer Strafanzeige gegen B.________ wegen Drohung, Verleumdung und übler Nachrede erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis am 25. März 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 20. Mai 2020 ab.
| |
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
| |
2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
| |
3. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde zu ihrer Legitimation und zur Frage einer allfälligen Zivilforderung nicht. Sie legt nicht dar, um welche zivilrechtlichen Ansprüche es konkret gehen soll und inwiefern sich die angefochtene Verfügung darauf auswirken könnte. Aufgrund der von ihr erhobenen Vorwürfe ist dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert ist.
| |
4. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt sie nicht. Das Bundesgericht ist im Übrigen nicht dafür zuständig, die Stiftung C.________ anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Dossier gemäss Akteneinsichtsgesuch auszuhändigen.
| |
5. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 24. Juni 2020
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
|