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BGer 8C_423/2020 vom 01.07.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
8C_423/2020
 
 
Urteil vom 1. Juli 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2020 (AL.2019.00234).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 28. Juni 2020 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 26. Mai 2020 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2020,
 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 25. Juni 2020 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass sie überdies offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist,
dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Juli 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel