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BGer 8C_449/2020 vom 15.07.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
8C_449/2020
 
 
Urteil vom 15. Juli 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
unbekannt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen einen Entscheid einer unbekannten Vorinstanz.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. Juni 2020 (Poststempel) gegen einen Entscheid vom 28. Mai 2020 einer unbekannten Vorinstanz,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Juni 2020, worin A.________ aufgefordert worden ist, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 6. Juli 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, und worin er ausserdem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden vorinstanzlichen Entscheides nicht innerhalb der mit Verfügung vom 10. Juni 2020 angesetzten, am 6. Juli 2020 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
dass die Beschwerdeschrift überdies offensichtlich nicht den minimalen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen vermag, wonach unter anderem in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Juli 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz