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BGer 1B_437/2020 vom 27.08.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
1B_437/2020
 
 
Urteil vom 27. August 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 11. August 2020 (KZM 20 896 BRB).
 
 
 
Erwägung 1
 
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern versetzte A.________ mit Entscheid vom 30. Juni 2020 für die Dauer von sechs Wochen, d.h. bis am 8. August 2020, in Untersuchungshaft. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 28. Juli 2020 ab.
 
Erwägung 2
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, beantragte am 3. August 2020 die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 8. November 2020. Mit Entscheid vom 11. August 2020 verlängerte das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 8. November 2020. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 20. August 2020 (Postaufgabe 25. August 2020) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Beim Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2020 handelt es sich nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Dieser kann gemäss Rechtsmittelbelehrung des Zwangsmassnahmengerichts innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergericht des Kantons Bern angefochten werden. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Sie ist zur weiteren Behandlung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern zu überweisen.
 
Erwägung 4
 
Es ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Beschwerde vom 20. August 2020 gegen den Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts wird der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern überwiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer, und Rechtsanwalt Julian Burkhalter schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. August 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli