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BGer 8C_306/2020 vom 14.09.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
8C_306/2020
 
 
Verfügung vom 14. September 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Viscione, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unia Arbeitslosenkasse,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2020 (AVI 2019/31).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 29. August 2020, womit A.________ die Beschwerde vom 16. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2020 zurückzieht,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. September 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grunder