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Bearbeitung, zuletzt am 08.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_484/2020 vom 24.09.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
9C_484/2020
 
 
Urteil vom 24. September 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Deutschland,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2020 (C-2830/2020).
 
 
Nach Einsicht
 
in die (vom Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete) Eingabe des A.________ vom 3. August 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Nichteintreten vom 16. Juli 2020 zufolge Nichtbezahlen des einverlangten Kostenvorschusses,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. August 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit sowie auf die Kostenrisiken hingewiesen worden ist,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, die sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_686/2016 vom 19. Oktober 2016),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, da die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein künftiges Urteil des Sozialgerichts in Regensburg hätte abwarten müssen und er seit längerer Zeit keine Einkünfte habe,
dass er damit nicht darlegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. September 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber