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BGer 4A_489/2020 vom 13.10.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
4A_489/2020
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Bremgarten Arbeitsgericht, Präsident Raimond Corboz,
 
Beschwerdegegner,
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,
 
Gegenstand
 
Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
 
vom 7. September 2020 (ZOR.2020.17).
 
 
 
Erwägung 1
 
A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 8. März 2019 am Arbeitsgericht Bremgarten gegen die B.________ AG Klage ein. Am 18. Dezember 2019 wies das Arbeitsgericht die Klage teilweise ab und eröffnete den Parteien das Urteil im Dispositiv. Am 7. und 10. Januar 2020 verlangten die Parteien die Zustellung eines vollständig begründeten Entscheids.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer sodann ein Ausstandsgesuch gegen den am Entscheid mitwirkenden Gerichtspräsidenten Raimond Corboz. Mit Entscheid vom 7. April 2020 wies das Arbeitsgericht Bremgarten das Ausstandsgesuch ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. September 2020 ab.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2020 Beschwerde an das Bundesgericht.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
 
Erwägung 2
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
 
Erwägung 3
 
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer beharrt vor Bundesgericht auf seiner Auffassung, dass Gerichtspräsident Raimond Corboz in den Ausstand zu treten habe, wenn nicht nur die "Mikroperspektive" sondern der ganze Fall aus der "Makroperspektive" betrachtet werde. Er geht zur Darlegung seines Standpunktes über die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hinaus und schildert in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
Erwägung 4
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Oktober 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger