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BGer 8C_369/2020 vom 14.10.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
8C_369/2020
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Viscione, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 15. April 2020 (VG.2020.18/Z).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. Mai 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. April 2020,
in die Verfügungen vom 15. Juli 2020 und vom 9. September 2020, mit welchen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert 14 Tagen beziehungsweise innert einer Nachfrist bis zum 21. September 2020 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Diessenhofen und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo