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BGer 5D_279/2020 vom 02.11.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
5D_279/2020
 
 
Urteil vom 2. November 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Oktober 2020 (BR.2020.38).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. Juli 2019 wurde A.________ zu einer Parteientschädigung von Fr. 500.-- an B.________ verpflichtet.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 setzte diese dem Schuldner eine Frist zur Zahlung der Fr. 500.--, unter (grafisch deutlich hervorgehobener) Angabe ihres Bankkontos bei der Bank C.________ mit der IBAN-Nummer; gleichzeitig drohte sie ihm an, ansonsten Betreibung einzuleiten.
Im anschliessenden Betreibungsverfahren erteilte das Bezirksgericht Frauenfeld mit Entscheid vom 3. August 2020 definitive Rechtsöffnung und mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 wies das Obegericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 29. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
 
1. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht. Folglich steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
2. Der Beschwerdeführer erhebt keinerlei Verfassungsrügen und er nimmt auch keinen Bezug auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Vielmehr macht er, wie bereits vor dem Kantonsgericht, in appellatorischer Weise geltend, ihm sei die Bankverbindung absolut nicht bewusst gewesen; es sei klar zu erkennen, dass er immer mitgeteilt habe, man solle ihm doch eine Bankverbindung nennen.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli