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BGer 2C_690/2020 vom 03.11.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
2C_690/2020
 
 
Verfügung vom 3. November 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Pratteln,
 
Schlossstrasse 34, Postfach, 4133 Pratteln,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude,
 
B.________,
 
Gegenstand
 
Jagdpachtvergabe 2016 - 2024,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. März 2020 (810 19 267).
 
 
1. Für die Neuverteilung der Jagdpacht im Revier Pratteln für die Periode 2016-2024 bewarben sich der bisherige Pächter, der A.________, sowie die B.________. Die Einwohnergemeinde Pratteln vergab am 28. September 2016 die Jagdpacht an die B.________. Mit Entscheid vom 14. März 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde des A.________ hiergegen ab. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, des Kantons Basel-Landschaft hiess am 13. Dezember 2017 die Beschwerden des A.________ und der Einwohnergemeinde Pratteln gut und hob den Beschluss des Regierungsrats vom 14. März 2017 auf; es wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Pratteln zurück. Am 19./20. Februar 2019 vergab die Einwohnergemeinde Pratteln die Jagdpacht erneut an die B.________. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. Der A.________ beantragt vor Bundesgericht unter anderem, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und die Pacht für die Jagd vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2024 an ihn zu vergeben.
 
Erwägung 2
 
2.1. Am 6. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. Oktober 2020 angesetzt, um für das bundesgerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten; eine entsprechende Zahlung erfolgte nicht. Am 28. Oktober 2020 teilte der A.________ dem Bundesgericht mit, dass er die Eingabe "ab sofort" zurückziehe.
2.2. Nach Art. 32 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) entscheidet der Instruktionsrichter (hier der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung [vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG]) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG) : Der Beschwerdeführer, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, muss für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Es sind indessen keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. 
 
2.1. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
2.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar