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BGer 9C_650/2020 vom 24.11.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
9C_650/2020
 
 
Verfügung vom 24. November 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Christoph Rudin,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 11. November 2020, worin A.________ die Beschwerde vom 14. Oktober 2020 gegen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt betreffend Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung zurückzieht,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Pensionskasse Novartis, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. November 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Williner