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BGer 1C_681/2020 vom 18.12.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
1C_681/2020
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Politische Gemeinde Langrickenbach, Gemeindeverwaltung,
 
Im Baumgarten 1, 8585 Langrickenbach,
 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Generalsekretariat,
 
Promenade, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Bewilligung für das Aufstellen eines Mobilheims,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. September 2020 (VG.2020.81/E).
 
 
1. Die Geschwister B.A.________ und C.A.________ sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft Nr. xxx. in der Gemeinde Langrickenbach. Die Parzelle liegt zu zwei Drittel in der Weilerzone und zu einem Drittel in der Landwirtschaftszone. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Schopf und südlich davon hat A.A.________, der Vater der beiden Geschwister, ein Mobilheim aufgestellt, welches sich knapp an der Grenze zur Landwirtschaftszone aber noch vollständig innerhalb der Weilerzone befindet. Gemäss eigenen Angaben bewohnt A.A.________ mit seiner Tochter D.________ das Mobilheim.
Da für das Aufstellen des Mobilheims keine Baubewilligung eingeholt wurde, forderte die Politische Gemeinde Langrickenbach A.A.________ auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Am 29. Juni 2018 reichte A.A.________ ein Baugesuch ein. Die Politische Gemeinde Langrickenbach verweigerte mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 die Baubewilligung. Am 31. Dezember 2018 erhob A.A.________ gegen den abschlägigen Baubewilligungsentscheid Rekurs und beantragte, es sei ihm eine bis Ende 2019 befristete Baubewilligung zum Aufstellen eines Mobilheims zu erteilen. Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 18. Mai 2020 den Rekurs ab und setzte A.A.________ für den Rückbau eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Rekursentscheids. Dagegen erhob A.A.________ am 4. Juni 2020 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. September 2020 abwies. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass eine Baubewilligung für das Mobilheim nicht erteilt werden könne. Das Bauvorhaben genüge den kommunalen Gestaltungsvorschriften nicht. Das Mobilheim passe offensichtlich nicht in die Umgebung des Weilers Dünnershausen. Auch könne der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz "Gleichbehandlung im Unrecht" nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu Recht sei daher der Rückbau des Mobilheims verfügt worden.
2. A.A.________ führt mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. September 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. So vermag er nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht in rechtswidriger Weise eine Einpassung des Mobilheims in das bestehende Ortsbild verneint hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Langrickenbach, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Dezember 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli