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BGer 6B_1353/2020 vom 22.12.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
6B_1353/2020
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
 
Gerichtsschreiberin Rohrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch (Landesverweisung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Oktober 2020 (SR200020-O/U/jv).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 6. März 2020 ordnete das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, gegen A.________ zweitinstanzlich eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von fünf Jahren an. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
 
B.
 
Am 18. September 2020 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Revision des Urteils vom 6. März 2020 ein, wobei er dieses auf die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung beschränkte.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 trat das Obergericht Zürich auf das Revisionsgesuch nicht ein.
 
C.
 
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuweisen, auf das Revisionsgesuch vom 18. September 2020 einzutreten.
Eventualiter sei das Urteil vom 6. März 2020 aufzuheben und eine Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV festzustellen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten bzw. diese sei aufzuschieben.
A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Eingabe sei als Beschwerde in Strafsachen und eventualiter als subsidiäre Verfassungsbeschwerde anhand zu nehmen. Mit Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 ff. BGG).
1.2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist einzig der Beschluss der Vorinstanz vom 2. Oktober 2020 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden, sofern die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. März 2020 beantragt wird.
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Anwendung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz sei trotz Vorliegen dieses Revisionsgrundes nicht auf sein Revisionsgesuch eingetreten. Seine Frau sei seit Dezember 2019 in der Organisation "IPOB" in Nigeria tätig und deshalb am 28. Februar 2020 verhaftet worden. Im Juni 2020 sei es ihr gelungen, aus dem Gefängnis in Nigeria zu flüchten und mit ihren Kindern nach Kamerun zu reisen. Gegen seine Frau laufe ein Strafverfahren. Sie werde des Terrorismus beschuldigt und von den nigerianischen Behörden gesucht. Er könne daher nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er dort von den nigerianischen Behörden bedroht, zum Aufenthaltsort seiner Frau befragt, verhaftet und gefoltert werden würde. Bei einer Rückkehr drohe ihm Reflexverfolgung. Am 6. März 2020 habe er von der Festnahme und der Inhaftierung seiner Frau keine Kenntnis gehabt, weshalb er diese Umstände vor der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auch nicht habe geltend machen können. Insofern handle es sich dabei um neue, vor dem Entscheid vom 6. März 2020 eingetretene Tatsachen, welche zudem zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen könnten.
Darüber hinaus verstosse die Ausweisung nach Nigeria gegen Art. 3 EMRK und das Non-Refoulement-Prinzip, welches zwingendes Völkerrecht darstelle. Die Vorinstanz hätte seinen Fall auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB prüfen müssen, wobei zu beachten sei, dass Art. 66d Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung gelange, zumal es sich bei Nigeria um keinen sicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) handle. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen und auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten sei, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verletzt.
Schliesslich verfalle die Vorinstanz in Willkür, da sie die von ihm im Revisionsgesuch vorgelegten neuen Beweise, bestehend aus den Schreiben seiner Ex-Frau und seines Kindes in der Schweiz vom 27. August 2020, nicht berücksichtigt habe. Er lebe seit 18 Jahren in der Schweiz und habe hier eine Tochter im pubertären Alter, die ihn brauche. Durch seine Landesverweisung werde seine Tochter in der Schweiz grosse Schwierigkeiten haben, die Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten. Er werde nicht in der Lage sein, seine väterlichen Pflichten gegenüber seiner Tochter wahrzunehmen. Zudem verfüge er über keine Familienangehörigen in Nigeria, die ihn aufnehmen könnten. Seine Chancen auf Wiedereingliederung in seiner Heimat seien sehr gering. Er trage zur Erziehung, zum Unterhalt und zur Betreuung seiner in der Schweiz lebenden Tochter bei. Das Wohl seiner Tochter und sein Recht auf Privat- und Familienleben seien bei der Prüfung der Landesverweisung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der obigen Umstände und unter Berücksichtigung der im Revisionsgesuch vor der Vorinstanz vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel, müsse ein persönlicher Härtefall angenommen werden. Sein privates Interesse bzw. das Interesse seiner in der Schweiz lebenden Tochter an seinem Verbleib in der Schweiz, würden das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen, weshalb diese unverhältnismässig sei und gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstosse.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich habe die Landesverweisung des Beschwerdeführers im Urteil vom 6. März 2020 ausführlich begründet. Sie habe das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls geprüft und diesen verneint. Die vom Beschwerdeführer im Revisionsgesuch vorgetragene Argumentation, wonach sein Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Wegweisung entgegenstünde, sei im Urteil vom 6. März 2020 bereits berücksichtigt worden. Dass der Beschwerdeführer eine Tochter in der Schweiz habe, welche die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitze, stelle keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. An der Berufungsverhandlung vom 6. März 2020 sei der Beschwerdeführer zu dieser familiären Beziehung ausführlich befragt worden. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich habe in ihrem Urteil vom 6. März 2020 die familiären Bindungen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung eines schweren persönlichen Härtefalls berücksichtigt. Die Schreiben seiner Tochter und seiner Ex-Frau vom 27. August 2020, wonach sich gerade in den letzten Monaten das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der in der Schweiz lebenden Tochter vertieft haben soll, vermögen keine Revision zu begründen. Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine nachträgliche Entwicklung sei nicht neu im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.
Dasselbe gelte auch für seine Behauptung, seine Frau und die Kinder in Nigeria hätten zwischenzeitlich nach Kamerun flüchten müssen und ihm drohe nunmehr als Ehepartner die Verhaftung in Nigeria. Auch hier handle es sich um eine nachträgliche Entwicklung, weshalb dies ebenfalls nicht als Revisionsgrund vorgebracht werden könne.
 
Erwägung 2.3
 
2.3.1. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73; Urteile 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73; Urteil 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b S. 249; 116 IV 353 E. 5a S. 362; Urteil 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74).
Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73 mit Hinweisen).
2.3.2. Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.2; 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122).
2.3.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Erwägung 2.4
 
2.4.1. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer dargelegten Entwicklung in Nigeria um keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er mit der von ihm behaupteten Verhaftung seiner Frau am 28. Februar 2020 und deren anschliessenden Inhaftierung Tatsachen geltend macht, die sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung vom 6. März 2020 bereits zugetragen haben sollen. Inwiefern diese Sachverhalte aber auch geeignet sein sollten, die tatsächlichen Feststellungen des Urteils vom 6. März 2020 zu erschüttern, so dass eine andere Beurteilung betreffend die Landesverweisung als wahrscheinlich erscheint, ist nicht ersichtlich. So führt der Beschwerdeführer aus, dass er bei seiner Rückkehr in seine Heimat Folter und unmenschlicher sowie erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre, da die nigerianischen Behörden, die nach seiner flüchtigen Frau fahnden würden, Druck auf ihn ausüben würden, um Hinweise auf ihren Aufenthaltsort zu erlangen. Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Reflexverfolgung in Nigeria folglich nicht etwa mit der Verhaftung und Inhaftierung seiner Ehefrau, sondern mit dem Umstand, dass sich diese durch ihre Flucht nach Kamerun dem Zugriff der nigerianischen Behörden entzogen habe und Gefahr bestehe, dass jene nun auf ihn zurückgreifen würden. Bei der mutmasslichen Flucht der Frau und der Kinder handelt es sich nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz aber um einen, nach dem Urteil vom 6. März 2020 eingetretenen Umstand, welcher nicht geeignet ist, eine Revision zu begründen.
2.4.2. Sodann kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die im Urteil vom 6. März 2020 angeordnete Landesverweisung nicht unter dem Aspekt von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB geprüft hat. Ob der Beschwerdeführer aufgrund der Flucht seiner Frau in seiner Heimat nun der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt ist, mithin aufgrund eines nach dem Strafurteil vom 6. März 2020 eingetretenen Umstands das Non-Refoulement-Gebot zum Tragen kommt, welches einem Vollzug der Landesverweisung entgegensteht, wird von den für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden zu beurteilen sein. Dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.
2.4.3. Nicht einzugehen ist schliesslich auf die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die von ihm vorgelegten neuen Beweise willkürlich nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die von ihm behauptete Verletzung seines Privat- und Familienlebens bereits Eingang in die Erwägungen des Urteils vom 6. März 2020 gefunden habe und die neu eingereichten Schreiben seiner Tochter und seiner Ex-Frau sich in erster Linie auf eine nachträgliche Entwicklung beziehen würden, nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO verkannt hätte und ihr Entscheid rechtsfehlerhaft sein sollte. Seine diesbezüglichen Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Soweit er zudem geltend macht, das Wohl seiner Tochter und sein Recht auf Privat- und Familienleben sei bei der Prüfung der Landesverweisung ungenügend berücksichtigt worden und sich zu verschiedenen, für die Härtefallprüfung massgeblichen Kriterien äussert, verkennt er, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide jederzeit in Frage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder nachzuholen. Die Vorinstanz hatte lediglich zu prüfen, ob revisionsrechtlich neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Landesverweisung basiert, zu erschüttern und die einen günstigeren Entscheid für den Beschwerdeführer ermöglichen. Dies hat sie ohne Bundesrechtsverletzung verneint. Die Vorinstanz durfte in Würdigung der gesamten Umständen davon ausgehen, dass das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist. Der Nichteintretensentscheid ist nicht zu beanstanden.
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer