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BGer 5A_94/2021 vom 18.02.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
5A_94/2021
 
 
Urteil vom 18. Februar 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lautenschlager,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Besuchsregelung (Kindesschutz),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2020 (PQ200063-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ und B.________ sind die Eltern der 2012 geborenen Tochter C.________.
Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 16. Juli 2020 bestätigte die KESB der Stadt Zürich die bereits superprovisorisch angeordnete Zuteilung der Obhut an den Vater, unter vorsorglicher Regelung des Besuchsrechts der Mutter.
Die vom Vater gegen die Besuchsrechtsregelung erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 ab, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Dezember 2020 die dagegen erhobene Beschwerde.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Vater am 1. Februar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2020 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 18. Dezember 2020 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 16. Januar 2021. Die erst am 1. Februar 2021 der Post übergebene Beschwerde erweist sich als verspätet. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, auch wenn der Beschwerdeführer sich nicht hierauf beruft, dass die gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG vom 18. Dezember bis 2. Januar dauernden Gerichtsferien bei vorsorglichen Massnahmen wie der vorliegenden keine Anwendung finden (Art. 46 Abs. 2 BGG).
2. Auf verspätete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Februar 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli