BGer 8C_162/2021 vom 03.03.2021 | |
Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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Tribunal federal
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8C_162/2021 | |
Urteil vom 3. März 2021 | |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit,
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Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2020 (AVI 2020/28).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 18. Januar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2020,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Vorinstanz den vom kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit verweigerten Erlass der Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Taggeldern in der Höhe von Fr. 2154.50 wegen fehlender Gutgläubigkeit bestätigte,
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dass der Beschwerdeführer auf die dazu ergangenen Erwägungen nicht näher eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern die vom kantonalen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich auf das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte zu verweisen und die vorliegend nicht das Streitthema bildende Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung (dazu siehe E. 1.1 des angefochtenen Entscheids) anzudiskutieren, reicht nicht aus,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (s. Urteil 8C_655/2020 vom 3. November 2020) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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dass indessen bei gleichbleibender Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr damit gerechnet werden darf,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Abteilung I und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. März 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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