Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_137/2021 vom 03.03.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
9C_137/2021
 
 
Urteil vom 3. März 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Nünlist.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
handelnd durch seine Mutter B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2021 (IV.2020.87).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2021,
 
dass über den Anspruch auf medizinische Massnahmen zu keinem Zeitpunkt verfügt worden ist (weshalb auch die Vorinstanz mangels Anfechtungsgegenstandes [vgl. zum Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 125 V 413 E. 2 S. 415 ff.] nicht auf die Beschwerde hätte eintreten dürfen),
dass im Übrigen weder substanziiert wird noch ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) drohen würde (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66 mit Hinweis), und auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als Grundlage für eine selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides ausser Betracht fällt, würde doch durch die Gutheissung der Beschwerde kein Endentscheid herbeigeführt,
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
qerkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. März 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist