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BGer 9C_798/2020 vom 11.03.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
9C_798/2020
 
 
Urteil vom 11. März 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Schaffhausen vom 1. Dezember 2020 (63/2019/5).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Dezember 2020,
in die Verfügung vom 25. Januar 2021 mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
in die Verfügung vom 19. Februar 2021, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 2. März 2021 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Nabold