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BGer 1B_60/2021 vom 29.04.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
1B_60/2021
 
 
Verfügung vom 29. April 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich,
 
Hirschengraben 15,
 
8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich.
 
 
 
Erwägung 1
 
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2021 wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung beantragt A.________, das Obergericht des Kantons Zürich anzuweisen, ihr den Eingang ihrer Beschwerden vom 17. und vom 21. Oktober 2020 zu bestätigen.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
 
Erwägung 2
 
Das Obergericht hat das Beschwerdeverfahren, auf das sich die vorliegende Rechtsverweigungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde bezieht, mit Beschluss vom 3. März 2021 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat damit kein aktuelles Rechtschutzinteresse mehr daran, sich den Eingang ihrer Beschwerde bestätigen zu lassen. Die Beschwerde ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wobei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist.
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
Erwägung 2
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
Erwägung 3
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi