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BGer 1C_295/2021 vom 21.05.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
1C_295/2021
 
 
Urteil vom 21. Mai 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Susanne Willems,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bundeskanzlei,
 
Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend Covid-19-Gesetz.
 
 
In Erwägung,
 
dass Susanne Willems mit Eingabe vom 18. Mai 2021 (Postaufgabe 19. Mai 2021) Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Juni 2021betreffend Covid-19-Gesetz erhoben hat, da der Bundesrat die Stimmbürger/innen nicht umfassend informiert habe;
 
dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin dementsprechend vorgängig ihrer Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);
 
dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich überwiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Mai 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli