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BGer 5A_519/2021 vom 13.07.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_519/2021
 
 
Verfügung vom 13. Juli 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ und C.________,
 
vertreten durch Advokat Georg Ranert,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 20. April 2021 (400 21 16).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2021, mit welchem die D.________ als Arbeitgeberin des Vaters zwecks Erfüllung der Kindesunterhaltspflicht angewiesen wurde, von dessen Monatslohn Fr. 1'786.-- zzgl. allfällige Kindes- und Ausbildungszulagen auf ein (näher bezeichnetes) Konto der Mutter zu überweisen,
in die hiergegen vom Vater erhobene Beschwerde vom 24. Juni 2021,
in dessen Rückzugserklärung vom 12. Juli 2021,
 
dass das Beschwerdeverfahren 5A_519/2021 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Beschwerdeverfahren 5A_519/2021 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juli 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli