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BGer 8C_309/2021 vom 26.07.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_309/2021
 
 
Verfügung vom 26. Juli 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. A.B.________,
 
3. A.C.________, handelnd durch ihre Eltern A.A.________ und A.B.________,
 
4. A.D.________, handelnd durch seine Eltern A.A.________ und A.B.________,
 
alle vier, und
 
alle vier vertreten durch Herr Klausfranz Rüst-Hehli,
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 23. März 2021 (B 2021/43).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 14. Juli 2021, worin A.A.________, A.B.________, A.C.________ und A.D.________ die Beschwerde vom 23. April 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2021 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 24. Juni 2021 zurückziehen lassen,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Juli 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch