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BGer 9C_405/2021 vom 02.08.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_405/2021
 
 
Urteil vom 2. August 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Luzern,
 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Mai 2021 (5V 20 19).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 12. Juli 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Mai 2021,
 
dass das angefochtene Urteil gemäss Sendungsverfolgung am 14. Mai 2021 zur Abholung angemeldet wurde,
dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG die Sendung spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (i.c. 21. Mai 2021),
dass daran nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer mit der Post am 21. Mai 2021 eine längere Abholfrist vereinbarte,
dass somit die 30-tägige (Art. 100 Abs. 1 BGG), nicht erstreckbare (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist am 21. Juni 2021 abgelaufen und die Beschwerde vom 12. Juli 2021 verspätet ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. August 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli