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BGer 1B_400/2021 vom 05.08.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_400/2021
 
 
Verfügung vom 5. August 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. Juli 2021 (2N 21 128).
 
 
Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 ist das Luzerner Kantonsgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme durch die Staatsanwaltschaft nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2021 erhob A.________ sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung mit der Begründung, er sei mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden.
Am 30. Juli 2021 teilt A.________ mit, dass er "seine Sachen zurück" haben möchte. Damit zieht er seine Beschwerde offenkundig zurück.
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi