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BGer 1B_451/2021 vom 30.08.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_451/2021
 
 
Urteil vom 30. August 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren.
 
 
 
Erwägung 1
 
A.________ erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung "der Staatsanwaltschaft/Obergerichts Bern". Da die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2021 auf, die fehlende angefochtene Verfügung bis spätestens am 16. August 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). A.________ reagierte auf diese Verfügung nicht. Da sie innert Frist die fehlende angefochtene Verfügung nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
Erwägung 2
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli