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BGer 2C_494/2021 vom 07.09.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
2C_494/2021
 
 
Urteil vom 7. September 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Brunner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Peter Volken,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten.
 
Gegenstand
 
Erbschafts- und Schenkungssteuer; Parteientschädigung,
 
Beschwerde gegen den Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Präsident, vom 6. Mai 2021 (2019/49).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde von A.________ vom 21. Juni 2021 gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 6. Mai 2021,
in das Schreiben von A.________ vom 2. September 2021, worin dieser den Rückzug der Beschwerde erklärt,
 
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_494/2021 eröffnet hat,
dass die Instruktionsrichterin (hier: das präsidierende Mitglied; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG),
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 BGG)
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
Erwägung 2
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
Erwägung 3
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Brunner