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BGer 5A_798/2021 vom 04.10.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_798/2021
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesschutz),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. August 2021 (PQ210046-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Der rubrizierte Beschwerdeführer ist der Vater von zwei Kindern mit den Jahrgängen 2014 und 2017, welche unter der alleinigen elterlichen Sorge der jeweiligen Mutter stehen. Die KESB Uster traf verschiedene Kindesschutzmassnahmen und mit Entscheid vom 3. März 2021 ordnete sie die Anschlussplatzierung der Kinder und ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters an. Diesbezüglich erhob er Beschwerde und verlangte im bezirksrätlichen Verfahren die Zusprechung der "Rechtsbeihilfe". Der Bezirksrat Uster behandelte dies als sinngemäss gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und setzte ihm Frist, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Nachdem diese unbenutzt verstrichen war, wies der Bezirksrat das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. August 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde vom 27. September 2021 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
 
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 66 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2.
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, welche auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nimmt. Der Beschwerdeführer hält einzig fest, er habe seine Unterlagen schon 1000 Mal bei zig Stellen eingereicht, namentlich auch bei der KESB. Damit ist keine Rechtsverletzung darzutun.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Oktober 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli