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BGer 9C_540/2021 vom 26.10.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_540/2021
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Progrès Versicherungen AG,
 
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Debitorenmanagement FDI6, Postfach, 8000 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. September 2021 (730 21 114 / 233).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. Oktober 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. September 2021,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das kantonale Gericht insbesondere feststellte, die strittige Forderung in der Höhe von Fr. 943.90 [recte: Fr. 943.95] mit Referenznummer 2'411'754/ACKS sei in der Schuldner-Information vom 29. März 2021 angegeben; darüber sei am 29. Januar 2013 ein Verlustschein Nr. 21301127 ausgestellt worden,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass die Beschwerde zudem keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,
dass sie damit insgesamt den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Oktober 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald