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BGer 8C_706/2021 vom 10.11.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_706/2021
 
 
Urteil vom 10. November 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2021 (C-2696/2019).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. Oktober 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2021,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer ungeachtet dessen, ob sich sein Gesundheitszustand seit Einreichung des Revisionsgesuchs vom 22. Juni 2016 geändert hat, keinen Anspruch auf Erhöhung der im März 2019 durch eine Altersrente nach AHVG abgelösten halben Invalidenrente hat,
dass es hierfür nämlich eines Wohnsitzes in der Schweiz bedurft hätte,
das der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen den Geschehensablauf und seinen Gesundheitszustand schildert, was nach Gesagtem als Begründung klarerweise nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. November 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel