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BGer 8C_744/2021 vom 02.12.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_744/2021
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2021 (VV.2020.329).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 6. November 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2021,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. November 2021 an A.________, worin er u.a. zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 22. November 2021 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die Eingabe vom 1. Dezember 2021 (Poststempel), mit welcher A.________ behauptet, den angefochtenen Entscheid sehr wohl zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereicht zu haben, und um neue Fristansetzung zur Einreichung des Eingeforderten ersucht,
 
dass der Beschwerdeführer den vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids als Beilage zur Beschwerdeschrift nicht fristgerecht behoben hat,
dass er in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2021 keine Fristwiederherstellungsgründe nach Art. 50 Abs. 1 BGG anruft,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Dezember 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel