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BGer 9C_413/2021 vom 10.12.2021
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_413/2021
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt,
 
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Juni 2021 (EL.2020.1).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. Juli 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Juni 2021,
in die Verfügung vom 11. November 2021, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 2. Dezember 2021 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Dezember 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Stadelmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger