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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_470/2021 vom 04.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_470/2021
 
 
Urteil vom 4. Januar 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
 
Gerichtsschreiberin Nünlist.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Juli 2021 (VBE.2021.156).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Der 1961 geborene A.________ arbeitete zuletzt bei der B.________ AG als Allrounder im Gebäudeunterhalt. Im September 2014 meldete er sich unter Verweis auf die Folgen eines Unfalls bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte daraufhin Abklärungen. Sie holte insbesondere die Akten der Unfallversicherung - darunter ein Gutachten der C.________ vom 27. Oktober 2016 - ein und führte berufliche Massnahmen durch (Abschluss mit Mitteilung vom 28. Mai 2018).
Am 11. Februar 2019 erstattete die D.________ AG ein polydisziplinäres (internistisch, orthopädisch, psychiatrisch, neuropsychologisch) Gutachten. Nach einer ergänzenden bidisziplinären (neurologisch, somnologisch) Begutachtung durch die E.________ AG (Expertise vom 16. März 2020) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2021.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. Juli 2021 ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Beschwerd egegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich ab dem 10. Juni 2015 mindestens eine halbe Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens und Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte vom Beschwerdeführer innert 14 Tagen seit Empfang der Verfügung, spätestens innert Nachfrist, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- ein. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2021 nach.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 280 E. 1 mit Hinweis).
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig.
Soweit der Beschwerdeführer eine höhere als eine halbe Invalidenrente beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
Erwägung 3
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht einen Rentenanspruch verneint hat.
 
Erwägung 3.2
 
3.2.1. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
3.2.2. Zudem zu beachten gilt es, dass es sich bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit um Tatfragen handelt (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteil 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).
 
Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht hat den beiden Expertisen der D.________ vom 11. Februar 2019 und der E.________ vom 16. März 2020 Beweiskraft zuerkannt, gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit angenommen und mittels der Einkommensvergleichsmethode - den Begehren des Beschwerdeführers folgend unter Offenlassung der Fragen nach dem anwendbaren Kompetenzniveau sowie dem Tabellenabzug - einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % ermittelt.
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand.
4.2.1. Auf unsubstanziierte respektive rein appellatorische Vorbringen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) ist - soweit sie überhaupt relevant sind - nicht einzugehen.
4.2.2. Die Rügen gegen die Beweiskraft der beiden Expertisen der D.________ vom 11. Februar 2019 und der E.________ vom 16. März 2020 zielen ins Leere:
Insbesondere ist ein Teilgutachten nicht bereits deswegen in Zweifel zu ziehen, weil es die für seinen Fachbereich relevanten Akten aufführt und im Übrigen auf eine Aktenzusammenfassung verweist.
Sodann genügen rechtsprechungsgemäss in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Insofern fehlende Rückfragen respektive eine fehlende Konsensbesprechung hinsichtlich der (allfällig widersprüchlichen) Schmerzangaben des Beschwerdeführers vermögen die Beweiskraft der Expertisen daher nicht in Frage zu stellen.
Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen kommt bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sodann nur beschränkte Aussagekraft zu, da diese in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung aufzeigen (vgl. Urteil 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 5 mit Hinweis). Damit ist auch eine allenfalls fehlende oder einseitige Berücksichtigung der Ergebnisse der beruflichen Massnahmen mangels Entscheidrelevanz hinsichtlich der Einschätzung der Leistungsfähigkeit eines Leistungsansprechers nicht geeignet, Zweifel an der Beweiskraft einer Expertise zu erwecken.
Der Beschwerdeführer ist weiter in der Lage gewesen, seine beklagten (auch arbeitsbezogenen) Beschwerden (insbesondere kognitiver Art) im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vorzutragen (psychiatrisches Fachgutachten der D.________ vom 29. Dezember 2018 S. 83 ff. und S. 87 ff.). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich die Expertin mit allen in den Berichten der behandelnden Psychiaterin erwähnten Aspekten auseinandergesetzt habe, wird nicht substanziiert bestritten. Eine offensichtliche Unrichtigkeit ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht dargetan wird, welche relevanten Elemente aus dem Gutachten der C.________ vom 27. Oktober 2016 unberücksichtigt geblieben sein sollen. Die psychiatrische Expertin setzte sich vielmehr mit der Einschätzung der Vorgutachter auseinander und begründete, weshalb sie dieser nicht folgte (psychiatrisches Fachgutachten S. 79 f.).
Zwecks Objektivierung aus neuropsychologischer Sicht waren hauptsächlich die Verhaltensbeobachtung sowie die Ergebnisse der Untersuchung, insbesondere auch mittels Tests (inklusive Validierung), entscheidend. Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht substanziiert, inwiefern das neuropsychologische Gutachten hinsichtlich der erhobenen Befunde sowie der daraus gezogenen diagnostischen Schlussfolgerungen widersprüchlich sein soll (neuropsychologisches Fachgutachten der D.________ vom 21. Dezember 2018 S. 112 ff.).
Die Experten der E.________ haben bei ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung schliesslich die Einschätzung der D.________-Gutachter mit in ihre Würdigung einbezogen. Damit fand eine Beurteilung über alle Fachgebiete statt (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung S. 9).
Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Testresultate der drei neuropsychologischen Untersuchungen der D.________ vom Juni 2020 sowie des Spitals G.________ aus dem Jahre 2017 entsprechen würden, ist mit Blick auf die unbestrittene Begründung im angefochtenen Urteil nicht offensichtlich unrichtig. Dass gestützt auf den Bericht vom Juni 2020 keine weiteren Abklärungen für notwendig erachtet wurden, verletzt somit kein Bundesrecht.
4.2.3. In der Invalidenversicherung ist nicht der erste, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) massgebend.
Mit Blick auf die Vorbringen erhellt nicht, inwiefern die vorinstanzlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit offensichtlich unrichtig sein oder das Ergebnis einer Bundesrechtsverletzung darstellen soll.
Nachdem gemäss dem kantonalen Gericht schliesslich auch bei Gewährung des höchstmöglichen Tabellenabzugs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, erübrigen sich Weiterungen zu den diesbezüglichen Rügen.
4.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf.
 
Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Nest Sammelstiftung, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Januar 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist