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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_1268/2021 vom 10.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_1268/2021
 
 
Urteil vom 10. Januar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch (mehrfacher Betrug); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. September 2021 (DGS.2021.12).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
 
2.
 
I m angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf ein Revisionsgesuch nicht ein, weil sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation auf eine rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung sowohl des erst- als auch des zweitinstinstanzlichen Gerichts beschränkt hatte und ihre Behauptung, die Eingabe vom 7. März 2016 sei nicht berücksichtigt worden, auch nicht zutraf (angefochtener Entscheid S. 3 f.). Was die Beschwerdeführerin dagegen vor Bundesgericht einwendet, enthält erneut nur unzulässige appellatorische Kritik. Zudem bleibt unerfindlich, inwiefern die Vorinstanz das schriftliche Verfahren gemäss Art. 412 StPO "offensichtlich übergangen haben soll" und dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt haben könnte. Ebenso wenig ist im Ansatz ersichtlich, inwiefern der angedeutete Befangenheitsvorwurf zutreffen soll. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Geringsten, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid und ihrer Kostenauflage das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Weshalb der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zustehen könnte, erschliesst sich ebenfalls nicht im Ansatz. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Januar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill