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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2F_36/2021 vom 11.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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2F_36/2021
 
 
Urteil vom 11. Januar 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Bundesrichterin Ryter,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
vertreten durch B.________,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Aargau,
 
Gemeinderat der Stadt D.________,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2017,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Oktober 2021 (2C_788/2021).
 
 
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in C.________, Einwohnergemeinde D.________/AG, und lässt sich in Steuerangelegenheiten durch B.________ (nachfolgend: der Treuhänder) vertreten. Anlass der Streitigkeit, die später bis vor Bundesgericht führte, bildeten die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2017. Die Veranlagungsverfügung vom 21. Februar 2020 wurde dem Treuhänder am 22. Februar 2020 zugestellt, worauf dieser am Mittwoch, 25. März 2020, Einsprache erhob. Hier abkürzend, gelangten sowohl die Einsprachebehörde, das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zum Schluss, dass die Einsprache vom 25. März 2020 verspätet erfolgt sei, weswegen auf die Sache nicht einzutreten sei.
1.2. Am 5. Oktober 2021 liess der Steuerpflichtige durch seinen Treuhänder beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. Mit Urteil 2C_788/2021 vom 27. Oktober 2021 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass die seinerzeitige Einsprachefrist von dreissig Tagen ungenutzt verstrichen sei. Nichts Anderes ergebe sich aus der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; AS 2020 849) sowie aus der Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 25. März 2020 ("Massnahmen aufgrund COVID-19"; E. 3.3). Das Bundesgericht erwog weiter, dass der Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren keine qualifizierenden Gründe vorgebracht habe, welche hätten dazu führen können, dass die im Einspracheverfahren versäumte Frist wiederherzustellen wäre (E. 3.4).
1.3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 unterbreitet der Steuerpflichtige dem Bundesgericht ein Gesuch um Revision des Urteils 2C_788/2021 vom 27. Oktober 2021. Er beantragt, dass das revisionsbetroffene Urteil, gestützt auf die Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus, revisionsweise aufzuheben und festzustellen sei, dass die Einsprachefrist am 25. März 2020 noch nicht verstrichen gewesen sei, weshalb auf die Einspracheschrift einzutreten sei. Der Steuerpflichtige beruft sich auf Art. 185 BV ("Äussere und innere Sicherheit") und setzt sich mit dem "Notrecht" auseinander, aus welchem er abzuleiten scheint, dass die Verordnung vom 20. März 2020 auch auf seinen Fall anwendbar sei. Er hält die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. c (unbeurteilt gebliebene Anträge) und lit. d (versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen) für anwendbar.
1.4. Die Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
2.
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (insbesondere zu den abgaberechtlichen Revisionsgründen: BGE 142 II 433 E. 3.1). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe als die im Gesetz genannten sind folglich ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch von der öffentlichen Hand angerufen werden (Urteil 2C_991/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2.5). Liegt kein Revisionsgrund vor, hat es bei der Rechtskraft des revisionsbetroffenen Urteils zu bleiben (zum Ganzen: Urteil 2F_29/2021 vom 11. November 2021 E. 2.1).
2.2. Der Steuerpflichtige stützt sein Revisionsgesuch ausdrücklich auf Art. 121 lit. c und d BGG (vorne E. 1.3). Weder vermag er aber einen unbeurteilt gebliebenen Antrag zu benennen noch gelingt es ihm, in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aufzuzeigen, die das Bundesgericht versehentlich übersehen hätte. Seine Eingabe zielt vielmehr auf eine Rechtskontrolle in dem Sinne hin, dass das Bundesgericht die Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus "korrekt" auszulegen und anzuwenden habe.
2.3. Zur Vornahme einer Rechtskontrolle, wie sie sich der Steuerpflichtige vorstellt, steht das Rechtsinstitut der Revision nicht zur Verfügung. Denn unter den gesetzlich abschliessend genannten Revisionsgründen findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts revisionsweise überprüft werden kann (vgl. Urteile 2F_3/2020 vom 24. Juni 2020 E. 2.1; 4F_15/2017 vom 30. November 2017 E. 2.1). Im Gegenteil hat der Bundesgesetzgeber entschieden, dass bundesgerichtliche Urteile mit ihrer Ausfällung rechtskräftig werden (Art. 61 BGG; vorne E. 2.1) und keinem ordentlichen Rechtsmittel unterliegen. Dies gilt auch vorliegend. Die sich ausserhalb eines Revisionsgrundes befindlichen Vorbringen des Steuerpflichtigen sind damit nicht zu hören.
2.4. Das Revisionsgesuch ist unbegründet und abzuweisen.
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Januar 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher