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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_1203/2021 vom 12.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_1203/2021
 
 
Urteil 12. Januar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Yves Amberg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Verbot der doppelten Strafverfolgung; Vorsatzform,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 17. Mai 2021 (SK 20 142).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ und seine Ehefrau bewohnten in U.________ gemeinsam eine Wohnung, bevor sie auszog. Rund einen Monat nach ihrem Auszug wollte sie in der Wohnung ihre Post abholen. Sie klingelte und betrat mit dem Einverständnis von A.________ die Wohnung. Dort unterhielt sie sich mit ihm in der Küche. Plötzlich schlug A.________ die Ehefrau von hinten mit einem Hammer auf den Kopf. Dann warf er sie zu Boden und stach mehrfach mit einem Brotmesser auf sie ein. Als sie durch die Wohnungstür fliehen wollte, würgte er sie minutenlang. Erst als er ausrutschte und deshalb von ihr abliess, konnte sie durch das Küchenfenster fliehen. Darauf legte er unter Verwendung einer Gasflasche einen Brand in der Wohnung.
 
B.
 
Am 10. Januar 2020 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und versuchter qualifizierter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion sprach es ihn frei.
 
C.
 
Dagegen erhoben die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und A.________ Berufung.
Mit Entscheid vom 17. Mai 2021 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass der regionalgerichtliche Freispruch vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion in Rechtskraft erwachsen war. Es verurteilte A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter qualifizierter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¾ Jahren.
 
D.
 
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei teilweise aufzuheben. Das Strafverfahren wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung sei einzustellen. Er sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und unverzüglich aus dem Gefängnis zu entlassen. Im Übrigen sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
 
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung und rügt, die Vorinstanz verletze das Verbot der doppelten Strafverfolgung.
1.1. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Erstinstanz habe ihn vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion rechtskräftig freigesprochen. Trotzdem habe die Vorinstanz ihn gestützt auf den gleichen Sachverhalt wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung verurteilt. Die beiden Vorwürfe zielten auf das Anzünden einer Gasflasche. Dieser Lebenssachverhalt könne abhängig vom Vorsatz den Tatbestand der versuchten qualifizierten Brandstiftung oder der versuchten Verursachung einer Explosion erfüllen. Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion sei unangefochten geblieben, womit kein Raum mehr für die Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung bleibe. In diesem Punkt sei das Verfahren einzustellen.
1.3. Die Vorinstanz führt aus, bei den beiden Vorwürfen handle es sich nicht um eine Tateinheit, sondern um zwei verschiedene Lebensvorgänge. Das gehe aus der Anklageschrift selbst hervor, auch wenn dort beide Vorwürfe unter derselben Ziffer zusammengefasst würden. Der erste Vorwurf laute, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Wohnung unter Verwendung einer Gasflasche in Brand zu stecken, was ihm auch gelungen sei. Der zweite Vorwurf gehe dahin, dass der Beschwerdeführer versucht habe, eine Explosion zu bewirken. Beide Taten habe der Beschwerdeführer in der Absicht oder zumindest unter Inkaufnahme der Schädigung Dritter und der Herbeiführung einer Gemeingefahr im betreffenden Wohnhaus begangen. Dass die Gasflasche bei beiden Tatvorwürfen eine Rolle spiele, mache die Lebenssachverhalte nicht identisch. Die Unterschiede der Tatvorwürfe zeigten sich in den unterschiedlichen subjektiven Tatbeständen. Bei der versuchten Verursachung einer Explosion müsste der Beschwerdeführer die Gasflasche in der Art bedient haben, dass es zu einer Explosion hätte kommen können, und er müsste zugleich den entsprechenden Vorsatz gehabt haben. Dieser Lebenssachverhalt weise keine Überschneidung mit dem Vorwurf der Brandstiftung auf, ausser dass der Beschwerdeführer zum Legen des Brandes die Gasflasche benutzt habe. Im Ergebnis hindere somit der zwischenzeitlich rechtskräftige erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion nicht, dass der Beschwerdeführer für den davon klar abgrenzbaren Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung verurteilt werde, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt seien.
1.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
Der zu beurteilende Fall betrifft nicht eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs. Dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion freigesprochen wurde, steht seiner Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung nicht entgegen.
Es liegt keine Tateinheit vor. Einerseits wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe seine Wohnung mit einer Gasflasche in Brand gesteckt. Anderseits wurde ihm vorgeworfen, er habe eine Explosion zu bewirken versucht. Die Tatvorwürfe, welche auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen, lassen sich klar gegeneinander abgrenzen. Dass die Gasflasche bei beiden Tatvorwürfen eine Rolle spielte, ändert daran nichts.
Wegen versuchter Verursachung einer Explosion hätte der Beschwerdeführer nur verurteilt werden dürfen, wenn er die Gasflasche dergestalt bedient hätte, dass es zu einer Explosion hätte kommen können. Er verwendete die Gasflasche aber nur zur Verursachung einer Feuersbrunst, indem er das Ventil öffnete und das ausströmende Gas entzündete. Damit wollte er brennbare Gegenstände entzünden, die er zuvor in der Wohnung aufgeschichtet hatte.
Der Beschwerdeführer bediente sich zur Brandlegung einer Gasflasche. Nur darin überschneidet sich der Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion mit dem Lebenssachverhalt, der zur Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung führte. Wenn der Beschwerdeführer die Gasflasche so bedient hätte, dass neben der Feuersbrunst auch eine Explosion des Gases hätte verursacht werden können, dann wäre dies eine vom bisherigen Geschehen gelöste, eigenständige Handlung gewesen. Dies war aber nicht der Fall, weshalb der Beschwerdeführer nur wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung verurteilt und vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion freigesprochen wurde.
Die beiden Tatvorgänge wurden in der Anklageschrift denn auch gegeneinander abgegrenzt und lassen sich ohne weiteres auseinanderhalten. Die Sperrwirkung des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion erstreckt sich nicht auf den Sachverhalt, der zur Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung führte. Dem Freispruch und der Verurteilung liegen zwei unterscheidbare Lebensvorgänge zugrunde. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass beide Handlungskomplexe Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens bildeten.
 
Erwägung 2
 
Die Erstinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung. Demgegenüber erkannte die Vorinstanz auf versuchte vorsätzliche Tötung. Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Schluss auf direkten Vorsatz und macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend.
2.1.
2.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf direkten Vorsatz oder Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (Urteil 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.1, zur Publ. bestimmt, mit Hinweisen).
2.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4).
Das Bundesgericht nimmt keine eigenständige Beweiswürdigung vor, sondern überprüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch bei hinreichend begründeten Rügen nur unter Willkürgesichtspunkten. Es greift also namentlich erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne sich nicht mehr an den Grund für seine Tat erinnern. Daher sei den Vorinstanzen nichts anderes übrig geblieben, als von den äusserlich feststellbaren Indizien und Erfahrungsregeln auf sein Wissen und Wollen zu schliessen.
Die Vorinstanz begründe ihren Schluss auf direkten Vorsatz damit, dass die Hammerschläge, die Messerstiche und das Würgen ein Gesamtgeschehen bildeten. Der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin überrascht, ihre Abwehrmöglichkeiten erschwert und mehrere Tatwerkzeuge verwendet. Dies könne nur mit direkten Vorsatz in Verbindung gebracht werden. Vor diesem Hintergrund erübrige sich gemäss Vorinstanz eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Nähe des Todes. Mit diesem letzten Satz halte die Vorinstanz fest, dass sie nur aus der Vorgehensweise auf direkten Vorsatz schliesst. Damit habe sie nur einen Teil der Indizien berücksichtigt, ohne zu beantworten, mit welcher Konsequenz die einzelnen Handlungen ausgeführt worden seien. Allerdings seien die Hammerschläge von geringer Intensität, die Messerstiche nicht lebensbedrohlich und das Würgen nicht lebensgefährlich gewesen. Dies schliesse direkten Vorsatz aus.
2.3.
2.3.1. Um die Tat in ihren Einzelheiten festzustellen, würdigt die Vorinstanz eine Vielzahl von Beweismitteln mit Sorgfalt und Akribie.
Sie berücksichtigt den Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes, um die Tatwerkzeuge und den Tathergang zu bestimmen. Sie würdigt das Gutachten des IRM zu den Verletzungen der Privatklägerin. Sie studiert den Bericht des IRM zur Auswertung von DNA-Spuren insbesondere auf dem Hammer und dem Messer. Sie berücksichtigt zwei Arztberichte zu den Spätfolgen der Verletzungen der Privatklägerin und prüft eine Fotodokumentation der Privatklägerin. Schliesslich studiert sie das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und die forensisch-toxikologische Untersuchung des Beschwerdeführers.
Sodann würdigt die Vorinstanz sehr ausführlich sämtliche Aussagen, welche die Privatklägerin und der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens gemacht haben. Schliesslich wendet sie sich dem psychiatrischen Gutachten über den Beschwerdeführer zu.
In einer Gesamtwürdigung beurteilt die Vorinstanz eingehend die Hammerschläge, die Messerstiche und das Würgen.
2.3.2. Am Ende dieser ausführlichen Beweiswürdigung kommt die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis:
Die Privatklägerin sass nichtsahnend mit dem Rücken zum Beschwerdeführer am Küchentisch, als er ihr ohne Vorwarnung einen Hammerschlag gegen den Hinterkopf versetzte. Den zweiten Hammerschlag führte er erst aus, als die Privatklägerin ihre zum Schutz erhobenen Hände wieder gesenkt hatte. Er benutzte für beide Hammerschläge seine dominante rechte Hand. Unmittelbar danach beförderte er die Privatklägerin vom Stuhl auf den Boden, wo sie auf dem Rücken zu liegen kam und keine Ausweichmöglichkeit hatte. Er nahm das Brotmesser und stach mindestens viermal auf die Privatklägerin ein, die sich wehrte. Er versuchte, ihren Oberkörper zu treffen, ohne auf einen bestimmten Punkt zu zielen. Dabei verletzte er sie am Rücken, am Nacken, an der Hüfte, an der linken Hand und am linken Oberarm, wo sie einen Durchstich erlitt. Dann hörte er vorübergehend auf und liess sie blutend und benommen am Boden. Als die Privatklägerin sich wenig später erhob und aus der Wohnung fliehen wollte, setzte er ihr nach und passte sie bei der Wohnungstür ab. Dort packte er sie am Hals und würgte sie während drei bis vier Minuten, wobei ihr schwarz vor Augen wurde. Nur dank ihrer Gegenwehr konnte sie zeitweise Luft schnappen. Schliesslich rutschte er aus und verlor den Halt, worauf die Privatklägerin durch das Küchenfenster entkam. Der Beschwerdeführer wusste, dass Schläge mit dem verwendeten Hammer gegen den Kopf und Messerstiche mit einer 19 cm langen Klinge gegen den Oberkörper je tödliches Potenzial haben. Zudem wusste er, dass das Würgen zum Tod führen konnte, weil die Privatklägerin bereits verletzt und durch Blutverlust geschwächt war.
2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
Die Vorinstanz kommt überzeugend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den direkten Vorsatz hatte, die Privatklägerin zu töten. Anders ist nicht zu erklären, weshalb er zweimal mit dem Hammer auf ihren ungeschützten Kopf zielte, weshalb er mehrfach mit dem Brotmesser auf sie einstach und weshalb er sie würgte, obwohl sie stark geschwächt war und viel Blut verloren hatte.
Nachvollziehbar führt die Vorinstanz aus, dass die drei Angriffe nicht isoliert zu würdigen sind. Vielmehr bilden sie ein einziges Gesamtgeschehen. Der Beschwerdeführer überraschte die Privatklägerin mit einem gezielten Hammerschlag von hinten. Mit dem zweiten Hammerschlag wartete er, bis sie die schützenden Hände wieder gesenkt hatte. Danach beförderte er sie auf den Boden, wo sie schutzlos auf dem Rücken liegen blieb. So konnte sie die Messerstiche nur abwehren, indem sie mit blossen Händen in die Klinge griff. Gemäss Vorinstanz wollte der Beschwerdeführer so ihre Abwehrchancen minimieren.
Einleuchtend würdigt die Vorinstanz auch den Wechsel vom Hammer zum Brotmesser. Sie erwägt anschaulich, der Beschwerdeführer habe offenbar eingesehen, dass der Hammer nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe, weshalb er zum Brotmesser gegriffen habe. Der Beschwerdeführer attackierte die Privatklägerin mehrmals. Dies drängt in der Tat den Schluss auf, dass er sie töten wollte. Besonders deutlich zeigt die Vorinstanz dies am Beispiel des Würgens auf. Die Privatklägerin war bereits derart verletzt und geschwächt, dass der Beschwerdeführer sie zunächst auf dem Küchenboden zurückliess. Wenig später merkte er, dass sie aufgestanden und auf dem Weg zur Wohnungstür war. Dort würgte er sie minutenlang. In diesem Zusammenhang legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund äusserer Umstände endgültig von der Privatklägerin abliess. Allein weil er ausrutschte und den Halt verlor, gelang ihr die Flucht.
Die Vorinstanz anerkennt, es möge zutreffen, dass mit einem gewichtigeren Hammer bereits ein einziger Schlag von gleicher Intensität zum Tod geführt hätte. Auch sei ein Brotmesser für eine tödliche Attacke weniger geeignet als ein spitzes Messer. Daraus lässt sich aber nichts ableiten, was gegen den direkten Tötungsvorsatz sprechen würde. Denn der Beschwerdeführer wählte den Hammer und das Messer aus den Gegenständen aus, die in Griffnähe waren. Zudem überlebte die Privatklägerin nur dank ihrer aussergewöhnlichen Gegenwehr, obwohl der Beschwerdeführer diese Gegenwehr mit mehreren Massnahmen zu erschweren suchte.
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Nähe des Todes erübrige sich. Denn die Vorgehensweise des Beschwerdeführers lasse auf direkten Vorsatz schliessen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers folgt aus dieser Formulierung nicht, dass die Vorinstanz nur aus seiner Vorgehensweise auf direkten Vorsatz schliesst. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, ist die Nähe des Todes für die rechtliche Qualifikation nicht entscheidend, wenn feststeht, dass der Täter mit direktem Vorsatz handelte und kein untauglicher Versuch vorliegt. Anders verhält es sich, wenn die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit zur Diskussion steht. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, nachdem der Beschwerdeführer nachweislich einen direkten Tötungsvorsatz hatte.
2.5. Der vorinstanzliche Schluss, dass der Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz handelte, ist nicht zu beanstanden.
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Januar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt