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BGer 4A_385/2021 vom 13.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_385/2021
 
 
Urteil vom 13. Januar 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Gross.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Troxler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Aktienrecht; Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 1. Juni 2021
 
(KG BL 400 21 75).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin), mit Sitz in U.________, wurde am 10. Juli 1997 gegründet und bezweckt namentlich die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Textilien. Ihr Aktienkapital von Fr. 100'000.-- besteht aus 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--. Im Aktienbuch vom 10. Juli 1997 waren B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) als Eigentümer der Aktien Nr. 1 bis 59, C.________ als Eigentümer der Aktie Nr. 60 und D.________ als Eigentümerin der Aktien Nr. 61 bis 100 eingetragen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 gab der Kläger seinen sofortigen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Beklagten bekannt.
 
B.
 
B.a. Am 3. August 2020 gelangte der Kläger an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und beantragte:
"Es sei für die Beklagte [...] eine ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2019 einzuberufen mit den Traktanden:
1. Wahlen Verwaltungsrat
a) Antrag 1: Abberufung von Frau D.________
b) Antrag 2: Neuwahl von Herrn E.________ [...]
2. Die ordentliche Generalversammlung sei direkt durch das Gericht mittels eingeschriebenem Brief einzuberufen auf einen Termin, der frühestens 20 Tage nach der Versandeinladung und spätestens 30 Tage nach dem Versand stattfindet. Als Ort für die Generalversammlung sei der Sitz der Gesellschaft, [...], zu bestimmen. Die Einladung sei den beiden Aktionären B.________ [...] und D.________ [...] zuzustellen.
3. [Kosten und Entschädigungsfolgen]".
Der Kläger machte geltend, er sei (nach Erwerb des Aktienzertifikats Nr. 2 von C.________) Eigentümer von 60 % der Namenaktien der Beklagten und nach Art. 699 Abs. 3 OR berechtigt, die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung (nachfolgend: GV) zu verlangen. Da die Beklagte auf sein Schreiben vom 4. Juni 2020 (Antrag auf Einberufung einer GV einschliesslich konkretem Beschlussantrag) nicht reagiert habe, sei er gezwungen, die Einberufung der ordentlichen GV durch den Richter zu verlangen.
B.b. Mit Gesuchsantwort vom 27./28. September 2020 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs, soweit auf dieses eingetreten werden könne. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, solange strafrechtlich nicht untersucht sei, ob das Aktienzertifikat Nr. 2, mit Indossament lautend auf den Kläger, oder das Aktienbuch der Beklagten, als falsche Urkunde zu gelten habe.
B.c. Nach Eingang einer freiwilligen Replik des Klägers vom 21. Oktober 2020 ordnete die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 die Sistierung des Verfahrens an, vorerst bis zum Abschluss der strafrechtlichen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.
B.d. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 8. Januar 2021 gut. Es wies die Zivilgerichtspräsidentin an, das erstinstanzliche Verfahren weiterzuführen.
B.e. Mit Entscheid vom 29. März 2021 trat die Zivilgerichtspräsidentin auf das Gesuch des Klägers mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Gerichtsgebühr auferlegte sie den Parteien zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett.
Sie erwog, der Kläger habe zwar glaubhaft gemacht, dass die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 OR erfüllt seien. Allerdings sei am 28. August 2020 statutenkonform zu einer ordentlichen GV der Beklagten zum Geschäftsjahr 2019 eingeladen worden, die am 19. September 2020 stattgefunden habe. Damit fehle es an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers, die Einberufung einer ordentlichen GV für das Geschäftsjahr 2019 zu verlangen. Dieser sei aber bei Einreichung seines Gesuchs in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen, was bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen sei.
B.f. Dagegen erhob der Kläger am 7. April 2021 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft.
Mit Noveneingabe vom 19. April 2021 wies er darauf hin, dass die auf den 1. Mai 2021 anberaumte ordentliche GV der Beklagten für das Geschäftsjahr 2020 abgesagt worden sei und legte entsprechende Beweisurkunden ins Recht.
B.g. Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 hiess das Kantonsgericht die Berufung des Klägers teilweise gut. Es hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Beklagte an, eine ordentliche GV für das Geschäftsjahr 2019 einzuberufen, mit den Traktanden gemäss dem Gesuch des Klägers (Dispositivziff. 1 und 2). Zudem stellte es die Nichtigkeit der Beschlüsse der ordentlichen GV der Beklagten vom 19. September 2020 fest (Dispositivziff. 3).
Es erwog, indem die Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom 4. Juni 2020 nicht reagiert bzw. dessen Anträge nicht in die Traktandenliste der GV aufgenommen habe, habe sie auch sein Traktandierungsrecht verletzt. Dies habe zur Folge, dass der Kläger nach Art. 699 Abs. 4 OR beim Richter beantragen könne, es sei die Einberufung der GV und die Traktandierung des Verhandlungsgegenstands einschliesslich der Anträge anzuordnen.
Die Erstinstanz habe jedoch - betreffend das Recht auf Einberufung einer GV - erwogen, es fehle dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse, da am 19. September 2020 eine ordentliche GV zum Geschäftsjahr 2019 stattgefunden habe, zu der mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt frist- und formgerecht eingeladen worden sei. Die Erstinstanz habe sich dabei auf Art. 37 der Statuten der Beklagten in der Fassung vom 17. Oktober 2007 gestützt. Aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug ergebe sich aber, dass anfangs August 2013 beschlossen worden sei, dass künftig Mitteilungen an die Aktionäre durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen sollten. Damit verletze die Einberufung der ordentlichen GV vom 19. September 2020 nicht nur Art. 700 Abs. 2 OR (Nichttraktandierung), sondern auch die statutarischen Bestimmungen der Beklagten (Art. 700 Abs. 1 OR). Zudem seien auch die Vorschriften betreffend Bekanntgabe des Geschäftsberichts (Art. 696 Abs. 2 OR) nicht eingehalten worden.
Diese formellen Mängel wögen schwer, da sie es dem Kläger verunmöglicht hätten, rechtzeitig von der GV zu erfahren und seine Aktionärsrechte wahrzunehmen. Dieser habe erst mit der erstinstanzlichen Gesuchsantwort der Beklagten vom 27. /28. September 2020 von der publizierten Einladung und der durchgeführten GV Kenntnis erlangt, was ihm ermöglicht habe, die an dieser Versammlung gefassten Beschlüsse rechtzeitig anzufechten. Auch sei dessen Ansicht nachvollziehbar, aus dem Verhalten der Beklagten sei erkennbar, dass sie ihn an der Ausübung seiner Aktionärsrechte hindern wolle. Aufgrund all dieser Umstände sei von Amtes wegen (Art. 706b OR) die Nichtigkeit der Beschlüsse der GV vom 19. September 2020 festzustellen, womit das Rechtsschutzinteresse des Klägers hinsichtlich seiner mit Gesuch vom 3. August 2020 gestellten Anträge zu bejahen sei. In teilweiser Gutheissung des klägerischen Gesuchs (die direkte Einberufung einer GV lehnte es ab) hob das Kantonsgericht den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Beklagte an, eine GV für das Geschäftsjahr 2019 mit den Anträgen gemäss Gesuch des Klägers (vgl. hiervor lit. B.a.) einzuberufen.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. August 2021 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei kostenfällig aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz hat sich mit Schreiben vom 20. August 2021 vernehmen lassen.
Die Beschwerdeführerin reichte unaufgefordert eine Replik zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners sowie eine Replik zur Stellungnahme des Kantonsgerichts ein. Der Beschwerdegegner hat unaufgefordert dupliziert.
In ihren Repliken beantragte die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht, das bundesgerichtliche Verfahren sei zu sistieren, bis zum Abschluss der durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unter anderem gegen den Beschwerdegegner geführten Voruntersuchung.
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
 
Erwägung 2
 
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).
 
Erwägung 3
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also neue Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im Verfahren vor dem Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
 
Erwägung 4
 
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2).
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerdeführerin hat - wie erwähnt - in ihren Beschwerderepliken beantragt, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zum Abschluss der durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unter anderem gegen den Beschwerdegegner geführten Voruntersuchung zu sistieren. Sie macht geltend, es werde eine strafprozessuale Voruntersuchung geführt, insbesondere zur Frage, ob die Statutenrevision vom 6. August 2013 mittels Erschleichung einer falschen Beurkundung erfolgt sei. Diese Voruntersuchung werde demnächst - sicherlich im ersten Quartal 2022 - abgeschlossen sein. Es werde sich zeigen, ob der Vorwurf der Erschleichung einer falschen Urkunde betreffend die Statutenrevision 2013 zur Anklage kommen werde. Diese Frage sei entscheidwesentlich, womit die beantragte Sistierung zweckmässig und sachgerecht sei.
Damit genügt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Begründung eines Sistierungsantrags nicht. Sie begründet nicht hinreichend, inwiefern die Abschlussverfügung in der betreffenden strafrechtlichen Voruntersuchung für das betreffende Verfahren von Bedeutung wäre. Im Übrigen kann - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. hiernach E. 6) - die Frage der Gültigkeit der Statuten 2013 ohnehin nicht im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren geklärt werden.
 
Erwägung 6
 
Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe statutenkonform zur GV vom 19. September 2020 eingeladen, womit das Traktandierungsrecht des Beschwerdegegners keine rechtserhebliche Rolle mehr spiele, da er nicht zur GV erschienen sei. Eine angebliche Verletzung von Informationsrechten (Art. 696 Abs. 2 OR) begründe - für sich alleine - keine Nichtigkeit der GV.
6.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich vor Bundesgericht neu auf den Standpunkt, die Statuten vom 6. August 2013 seien aufgrund der Erschleichung einer falschen Beurkundung nichtig. Sie reicht vor Bundesgericht verschiedene
 
Erwägung 6.2
 
6.2.1. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E.2.2; 135 I 187 E. 2.2).
6.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; je mit Hinweisen).
6.2.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären (BGE 130 III 35 E. 5; 108 Ia 293 E. 4c).
6.3. Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz habe sich bei ihrem Entscheid auf Art. 37 der Statuten der Beschwerdeführerin in der Fassung vom 17. Oktober 2007 gestützt, welche als Gesuchsbeilage 14 und Replikbeilage 2 vom Beschwerdegegner eingereicht worden seien. Zum Schutz der Gesellschafter würden Statutenbestimmungen über die Form von Mitteilungen der Gesellschaft an die Gesellschafter in aller Regel im betreffenden Handelsregister aufgeführt. Aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin (Gesuchsbeilage 2 [recte: 1], Stand 24. Februar 2020) ergebe sich, dass anfangs August 2013 mittels Statutenänderung beschlossen worden sei, dass künftig Mitteilungen an ihre Aktionäre durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen dürften. Abgesehen davon, dass Handelsregisterauszüge gerichtsnotorische (recte: allgemein notorische) Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO seien und im kantonalen Verfahren weder behauptet noch bewiesen werden müssten (mit Verweis auf die Urteile 4A_510/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.3; 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 III 294) habe der Beschwerdegegner in Rz. 8 seines Gesuchs - wenn auch in anderem Kontext - auf die Gesellschaftsstatuten vom 6. August 2013 hingewiesen. Die Erstinstanz hätte demnach auf die aktenkundigen Informationen aus dem eingereichten Handelsregisterauszug abstellen dürfen bzw. sollen, um daraus den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln.
6.4. Die Erstinstanz hat gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. hiervor E. 6.3) betreffend die Einberufungsformalitäten auf die Statuten 2007 abgestellt, welche der Beschwerdegegner sowohl als Gesuch- als auch als Replikbeilage eingereicht und auf die er sich in diesem Zusammenhang auch berufen hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin einen Anlass gehabt hätte, im vorinstanzlichen Verfahren die Gültigkeit der Statuten 2013 zu thematisieren, zumal sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen auch nicht ergibt, dass der Beschwerdegegner die Statuten 2013 in den beiden vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Einberufungs-formalitäten thematisiert, geschweige denn eingereicht hätte. Der Beschwerdegegner macht in seiner Beschwerdeantwort zwar geltend, er habe sowohl die Statuten vom 17. Oktober 2007 als auch jene vom 6. August 2013 "ins Recht gelegt", er unterlässt aber jeglichen Aktenhinweis auf seine vorinstanzlichen Rechtsschriften, womit er den Anforderungen an eine Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts nicht genügt (vgl. hiervor E. 1 in fine).
Die Vorinstanz stellt in ihrer Begründung darauf ab, dass sich der Beschwerdegegner in Rz. 8 seines Gesuchs - wenn auch in anderem Zusammenhang - auf die Statuten 2013 berufen habe. An der von der Vorinstanz zitierten Stelle führte der Beschwerdegegner Folgendes aus:
"Der Gesuchsteller [Beschwerdegegner] hat vorstehend nachgewiesen, dass er Eigentümer von 60 % der Aktiengesellschaft [Beschwerdeführerin] und damit gemäss gesetzlicher Vorschrift und auch gemäss Art. 10 Abs. 3 der Gesellschaftsstatuten vom 17. 10.2007 bzw. Art. 8 Abs. 3 der Gesellschaftsstatuten vom 6. 8.2013 berechtigt ist, zu verlangen, dass eine Generalversammlung einberufen wird".
An der gleichen Stelle, führte der Beschwerdegegner aber weiter auch aus:
"Gemäss Art. 12 der Gesellschaftsstatuten vom 17. 10.2007 findet die Generalversammlung in der Regel am Gesellschaftssitz statt. Der Gesellschaftssitz befindet sich aktuell nach wie vor an der [Adresse]. Die Beklagte [Beschwerdeführerin] stellt sich offenbar auf den Standpunkt, dass die Statuten 2007 die zur Zeit noch geltenden Statuten sind. Entsprechend erweist sich auch der Antrag des Klägers [Beschwerdegegner] die Ge neralversammlung an der [Adresse] durchzuführen, als rechtskonform. " [Herv. beigefügt].
Damit ergibt sich aus den von der Vorinstanz zitierten Stellen gerade, dass sich der Beschwerdegegner der von der Beschwerdeführerin propagierten Anwendung der Statuten 2007 nicht entgegenstellte, sondern im Gegenteil sich im erstinstanzlichen Verfahren betreffend den Ort der Durchführung der GV selbst auf die Statuten 2007 berufen hat. Damit spielten die Statuten 2013 im Zusammenhang mit den Einberufungsformalitäten im erstinstanzlichen Verfahren keine Rolle. Der Beschwerdegegner zeigt denn auch nicht auf, dass er sich diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren auf die Statuten 2013 berufen, geschweige diese als Gesuchsbeilage eingereicht hätte. Aus welchen Gründen sich der Beschwerdegegner betreffend die Einberufungsformalitäten im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die Statuten 2013 berufen hat bzw. sich zumindest der von der Beschwerdeführerin propagierten Anwendung der Statuten 2007 nicht entgegenstellte, ist dabei unerheblich; womit namentlich offenbleiben kann, ob auch er davon ausging, die Statuten seien nicht gültig, wie die Beschwerdeführerin unterstellt.
Auch zeigt der Beschwerdegegner nicht mit Aktenhinweis auf, dass er sich im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Einberufungsformalitäten auf die Statuten 2013 berufen hätte. Dass sich der Beschwerdegegner auch vor der Vorinstanz diesbezüglich nicht auf die Statuten 2013 berufen hat, ergibt sich im Übrigen aus der vorinstanzlichen Begründung (vgl. hiervor E. 6.3).
Nichts ändert in der zu beurteilenden Konstellation, dass sich die neuen Einberufungsformalitäten aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug ergeben, zumal dieser nicht in diesem Zusammenhang eingereicht wurde (vgl. dazu auch hiernach E. 6.5). Entscheidend ist vorliegend einzig, dass die Vorinstanz von sich aus im Zusammenhang mit den Einberufungsformalitäten auf eine neue Tatsache - nämlich die Statuten 2013 - abgestellt hat.
6.5. Die Vorinstanz stellt in ihrer Begründung weiter darauf ab, dass es sich bei Handelsregistereinträgen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um offenkundige Tatsachen handle, die weder behauptet noch bewiesen werden müssten (zit. Urteile 4A_510/2018 E. 5.3, 4A_412/2011 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 III 294 E. 2.2).
Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, dass bei offenkundigen (allgemein notorischen) Tatsachen grundsätzlich darauf verzichtet werden darf, den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren. Es trifft zwar zu, dass das Gericht die Parteien im Grundsatz nicht speziell anhören muss, wenn es beabsichtigt, auf offenkundige Tatsachen, wie namentlich Handelsregisterauszüge, abzustellen. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn das Gericht auf offenkundige Tatsachen abstellt, obwohl es an entsprechenden Parteivorbringen fehlt. Entgegen weiter gehenden Stimmen in der Lehre (JÜRGEN BRÖNNIMANN, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 9 zu Art. 151 ZPO; SAMUEL BAUMGARTNER, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer/Domej/Haas, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 151 ZPO; FRANZ HASENBÖHLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], N. 3d zu Art. 151 ZPO; zurückhaltender: PETER GUYAN, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 151 ZPO: "[...] jedenfalls wenn die Parteien diesen jeweiligen Umstand [die Anwendung von Art. 151 ZPO] nicht ganz offensichtlich erfasst haben") müssen die Parteien auch in diesen Fällen nicht generell (vorgängig) angehört werden.
Allerdings können besondere Umstände gebieten, dass das Gericht die Parteien ausnahmsweise über das Vorliegen einer offenkundigen Tatsache sowie über deren Inhalt speziell informiert. Das Abstellen auf offenkundige Tatsachen - trotz Fehlens entsprechender Parteivorbringen - soll jedenfalls nicht dazu führen, dass die Gegenpartei dadurch überrumpelt wird (vgl. BRÖNNIMANN, a.a.O., N. 9 zu Art. 151 ZPO). Ob besondere Umstände vorliegen, welche eine vorgängige Anhörung ausnahmsweise rechtfertigen, ist einzelfallbezogen zu entscheiden.
Dies lässt sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur überraschenden Rechtsanwendung ableiten. Demgemäss hat ein Gericht - trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen - den Parteien ausnahmsweise (vgl. hiervor E. 6.2.3) vorgängig selbst dann das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn es seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5; 126 I 19 E. 2c/aa; Urteil 4A_508/2020 vom 25. März 2021 E. 4.4).
Obwohl es sich beim Handelsregisterauszug um offenkundige Tatsachen handelt, lässt sich daraus in der vorliegenden besonderen Konstellation (vgl. hiervor E. 6.4) nicht ableiten, dass die Vorinstanz betreffend die Einberufungsformalitäten (namentlich die Mitteilungsmodalitäten) - entgegen der Erstinstanz - auf die Statuten 2013 abstellen durfte, ohne den Parteien vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Beschwerdeführerin musste im vorliegenden Fall nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz betreffend die Mitteilungsmodalitäten auf die Statuten 2013 abstellen wird, nachdem die Erstinstanz einzig auf die Statuten 2007 abgestellt hat und die Statuten 2013 - jedenfalls im Zusammenhang mit den Einberufungsformalitäten - überhaupt keine Rolle spielten. Die Rüge der Gehörsverletzung ist insofern begründet.
6.6. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht erstmals geprüft werden, ob der Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung betreffend die Statuten 2013 gerechtfertigt ist. Vielmehr ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird den Parteien zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Gelegenheit einräumen müssen, sich zur Gültigkeit der Statuten 2013 zu äussern. Daran ändert nichts, dass die Statuten 2013 ins Handelsregister eingetragen wurden, zumal die Prüfungsbefugnis des Registerführers beschränkt ist, wo nicht Registerrecht, sondern materielles Recht in Frage steht (Urteil 4A_370/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn eine Rückweisung kann vorliegend auch nicht deshalb unterbleiben, weil die ordentliche GV für das Geschäftsjahr 2019 bereits aus anderen Gründen nichtig wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung eine Gesamtbetrachtung (" [a]ufgrund all dieser geschilderten Umstände ") vorgenommen und dabei wesentlich auf die Verletzung der Einberufungsformalitäten gemäss den Statuten 2013 abgestellt hat. Eine Verletzung von Art. 696 Abs. 2 OR vermag hier - wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt - für sich allein keine Nichtigkeit zu begründen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, welche diese primär für den Fall erhebt, dass sie mit ihren Argumenten betreffend die Statuten 2013 nicht durchzudringen vermöchte.
 
Erwägung 7
 
Die Vorinstanz hat in Dispositivziffer 3 ihres Entscheids von sich aus die Nichtigkeit der Beschlüsse der ordentlichen GV der Beschwerdeführerin vom 19. September 2020 festgestellt. Dies gibt zu nachfolgenden Bemerkungen Anlass:
 
Erwägung 7.1
 
7.1.1. Zwar trifft es zu, dass Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist und auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden kann (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; Urteil 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 4.2). Die Prüfung bzw. Feststellung der Nichtigkeit von Amtes wegen setzt aber voraus, dass der Entscheid/Beschluss, dessen Nichtigkeit in Frage steht, überhaupt Gegenstand des Verfahrens ist. Wird etwa ein Beschluss der GV als ungültig angefochten (Art. 706 f. OR) und ergibt sich, dass das Klagerecht hinsichtlich bestimmter Anfechtungsgründe verwirkt ist, so kann die Nichtigkeit des Beschlusses (Art. 706b OR) von Amtes wegen hinsichtlich der im Rahmen von Art. 706 f. OR nicht mehr zu prüfenden Sachverhalte beurteilt werden (Urteil 4A_10/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3 und 4). In gleicher Weise entschied das Bundesgericht, die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses kann von Amtes wegen festgestellt werden, nachdem sich im Rahmen der Anfechtungsklage ergeben hat, dass die Anfechtungsfrist (Art. 75 ZGB) verpasst wurde (Urteil 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 2 und 5). Die Nichtigkeit eines Entscheids kann aber nicht von Amtes wegen überprüft werden, wenn dieser nicht Gegenstand des Verfahrens ist und sich dessen allfällige Nichtigkeit auch nicht auf die Beschwerdesache auswirken kann (Urteil 5A_150/2012 vom 28. März 2012 E. 6 betreffend Nichtigkeit eines früheren familienrechtlichen Urteils in einem späteren Abänderungsverfahren; zum Ganzen: Urteil 4A_364/2017 vom 28. Februar 2018 E. 7.2.2, nicht publ. in: BGE 144 III 100).
7.1.2. Anders als die Nichtigkeit von Verfügungen und anderen staatlichen Akten, die auch ohne entsprechende Begehren dispositivmässig festgestellt werden kann (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.3), setzt die in Rechtskraft erwachsende Feststellung der Nichtigkeit von GV-Beschlüssen im Dispositiv ein dahingehendes Begehren voraus (vgl. Art. 58 ZPO), auch wenn Nichtigkeit als solche von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. betreffend Verwaltungsratsbeschlüssen zit. Urteil 4A_364/2017 E. 7.2.2, nicht publ. in: BGE 144 III 100).
7.1.3. Vorliegend konnte sich eine allfällige Nichtigkeit des Beschlusses der GV der Beschwerdeführerin vom 19. September 2020 für das Geschäftsjahr 2019 insofern auf die Beschwerdesache auswirken, als damit das von der Erstinstanz verneinte Rechtsschutzinteresse des Beschwerdegegners an der Einberufung der GV für das Geschäftsjahr 2019 bzw. den Traktandierungsbegehren bejaht werden konnte. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich aber nicht, dass der Beschwerdegegner ein entsprechendes Feststellungsbegehren gestellt hätte. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen beantragte er einzig, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Fehlt es aber an einem Begehren des Beschwerdegegners auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der GV vom 19. September 2020, durfte die Vorinstanz nicht von sich aus im Urteilsdispositiv die Nichtigkeit dieser GV-Beschlüsse feststellen, zumal der Beschwerdegegner die an der GV vom 19. September 2020 gefassten Beschlüsse in einem anderen Verfahren rechtzeitig angefochten hat.
 
Erwägung 8
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich gemäss der Praxis des Bundesgerichts und nicht nach der von der Beschwerdeführerin eingereichten Honorar- und Spesennote.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
4.
 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Januar 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Gross