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BGer 5A_18/2022 vom 13.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_18/2022
 
 
Urteil vom 13. Januar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.
 
Gegenstand
 
Kostenauflage (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2021 (PQ210081-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Für A.________ wurde am 12. Juli 2011 eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB errichtet, welche am 13. November 2014 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB umgewandelt wurde.
Gegen die Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 20. Februar 2020, mit welcher der Rechenschaftsbericht des Beistandes vom 30. Juni 2019 genehmigt und Entschädigungen geregelt wurden, erhob A.________ beim Bezirksrat Zürich am 7. Juni 2021 Beschwerde, auf welche dieser zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 nicht eintrat. Dagegen wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte unter Bezugnahme auf den KESB-Beschluss vom 12. Juli 2011 die Aufhebung der Beistandschaft; mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Begründung nicht ein.
Mit als "Rekurs" betitelter Eingabe vom 9. Januar 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht.
 
1.
Die Eingabe nimmt klar ersichtlich (Dossiernummer und Auflistung der mitwirkenden Amtspersonen) Bezug auf den obergerichtlichen Beschluss und es wird festgehalten, dass dieser dem Bankenombudsmann übergeben worden sei. Jener ist zur Behandlung von Rechtsmitteln im Bereich des Erwachsenenschutzes offensichtlich unzuständig, während die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Eingabe wurde denn auch an das Bundesgericht adressiert. Indes enthält sie entgegen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen Recht verstossen soll.
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Januar 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli