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BGer 1C_50/2021 vom 17.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_50/2021
 
 
Urteil vom 17. Januar 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. und B. C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
 
gegen
 
Kanton Aargau,
 
Beschwerdegegner,
 
handelnd durch das Departement Bau,
 
Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau,
 
Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb,
 
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
 
und dieses vertreten durch Rechtsanwalt
 
Alexander Rey, Langhaus 4, 5401 Baden.
 
Gegenstand
 
Formelle Enteignung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 9. Dezember 2020
 
(WBE.2020.155).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau genehmigte am 20. August 2014 ein Strassenlärm-Sanierungsprojekt, das unter anderem die Hauserstrasse in Windisch (Strasse K 118) betrifft, und erteilte das Enteignungsrecht für das Projekt. Bei dieser Strasse ist die Errichtung einer Lärmschutzwand von 2,30 m Höhe auf der südöstlichen Seite vorgesehen. Ein Abschnitt dieser Wand erstreckt sich entlang der Hauserstrasse zwischen der Einmündung des Buchenwegs und jener der Schulstrasse. Auf der anderen Seite der Einmündung der Schulstrasse wird die Wand gemäss dem Projekt entlang der Hauserstrasse fortgesetzt.
A. und B. C.________ sind Eigentümer der überbauten Parzelle Nr. 2079, die an die Hauser- und die Schulstrasse anstösst. Sie hatten Einwendungen bei der öffentlichen Planauflage erhoben. Der Regierungsrat wies diese grösstenteils ab. Die Beschwerde der Eigentümer gegen das Projekt an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau blieb ohne Erfolg. Dieses wies ihr Rechtsmittel mit Urteil vom 19. März 2015 ab.
B.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ersuchte im Namen des Kantons Aargau am 1. Dezember 2015 um Einleitung des Enteignungsverfahrens zur Einräumung einer Bau- und Pflanzrechtsdienstbarkeit für den Bereich der Lärmschutzwand auf Parzelle Nr. 2079. Das BVU reichte dem für das Verfahren zuständigen Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), zu diesem Zweck den Entwurf für einen Dienstbarkeitsvertrag zur Genehmigung ein. Dieser sah keine finanzielle Entschädigung für die Rechtseinräumung vor. Das SKE erklärte nach durchgeführtem Verfahren mit Urteil vom 5. April 2017 den unterbreiteten Dienstbarkeitsvertrag zum Bestandteil seines Entscheids. Weiter lehnte es das von A. und B. C.________ gestellte Gesuch um Ausdehnung der Enteignung und alle Entschädigungsbegehren ab.
Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde von A. und B. C.________ mit Urteil vom 23. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
Das daraufhin angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde von A. und B. C.________ mit Urteil 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 gut, soweit es darauf eintrat. Es wies die Sache an das SKE für eine neue Schätzung der relevanten Vor- und Nachteile aus der Dienstbarkeit auf den Grundstückswert zurück.
C.
Das SKE nahm das Verfahren wieder auf und fällte am 18. März 2020 ein neues Urteil. Damit verpflichtete es den Kanton Aargau, A. und B. C.________ eine Entschädigung von Fr. 7'500.-- für den Minderwert zu bezahlen, den die Parzelle Nr. 2079 infolge des Bau- und Pflanzrechts erfahre. Im Übrigen erklärte das SKE wiederum den unterbreiteten Dienstbarkeitsvertrag mit den dazugehörigen Dokumenten zum Bestandteil seines Entscheids. Danach hätten auch die Anpassungsarbeiten zu erfolgen. Alle darüber hinausgehenden Forderungen der Enteigneten wies das SKE ab, soweit es darauf eintrat.
A. und B. C.________ zogen das Urteil des SKE an das Verwaltungsgericht weiter. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Dezember 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 erheben A. und B. C.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Im Wesentlichen beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Das BVU ersucht namens des Kantons Aargau um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Beschwerdeführer halten im Schreiben vom 23. März 2021 an ihren Begehren fest.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine auf kantonalem Recht beruhende formelle Enteignung (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer waren am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und sind als Enteignete gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG) grundsätzlich einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Bundesverfassungsrecht, und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. c BGG). Beschwerden an das Bundesgericht haben nebst den Begehren die Begründung zu enthalten; darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGE 134 I 303 E. 1.3). Sodann prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt insofern eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 143 II 283 E. 1.2.2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ein Beschwerdeführer darf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur rügen, wenn sie mit einem Mangel im erwähnten Sinn behaftet ist und dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist in der Beschwerde substanziiert vorzubringen (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.1).
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil den Entscheid, mit dem der Bau einer Lärmschutzwand u.a. auf der Parzelle der Beschwerdeführer vorgesehen und dafür das Enteignungsrecht erteilt worden ist, als rechtskräftig bezeichnet. Deshalb ist die Vorinstanz auf die Kritik der Beschwerdeführer an der Zulässigkeit der Lärmschutzwand nicht eingetreten. Diese entgegnen vor Bundesgericht, die Frist für die Ergreifung von Schallschutzmassnahmen bei einer Hauptstrasse gemäss Art. 17 Abs. 4 lit. b der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) sei inzwischen abgelaufen. Seither fehle eine gesetzliche Grundlage für den Bau der fraglichen Lärmschutzwand. Weiter bestreiten die Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse an dieser Lärmschutzmassnahme; insbesondere stellen sie deren Notwendigkeit in Frage. Sie werfen der Vorinstanz vor, eine Rechtsverweigerung begangen zu haben, weil sie sich nicht mit diesen Einwänden auseinandergesetzt habe. Das angefochtene Urteil missachte in dieser Hinsicht auch Bundesumweltrecht.
2.2. Art. 29 Abs. 1 BV umfasst als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn eine rechtsanwendende Behörde auf eine Eingabe oder einzelne Teile davon nicht eintritt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1).
Die Beschwerdeführer widersprechen vor Bundesgericht nicht dem Umstand, dass der Entscheid über den Bau der Lärmschutzwand und die Erteilung des Enteignungsrechts im Hinblick auf ihr Grundstück rechtskräftig ist (vgl. dazu auch erwähntes Urteil 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.4, in: ZBl 120/2019 S. 688). Die Tatsache, dass die in Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV vorgesehene Frist bis zum 31. März 2018 für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Hauptstrassen abgelaufen ist, tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Die Festlegung von Sanierungsfristen in Art. 17 LSV bildet eine Konkretisierung der in Art. 16 USG verankerten Sanierungspflicht (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.2). Nach dem Ablauf der vom Bundesrat in Art. 17 LSV festgelegten Sanierungsfrist ist eine Sanierung umso dringender geboten (vgl. GRIFFEL/RAUSCH, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2011, N. 21 zu Art. 16 USG). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den fraglichen rechtskräftigen Entscheid zu überprüfen und sich näher mit den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführer zu befassen. Ihre Rügen gehen in diesem Punkt fehl.
 
Erwägung 3
 
3.1. Ausserdem ist die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf das Begehren um Ausdehnung der Enteignung unter Hinweis auf die Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 nicht eingetreten. Das Bundesgericht hat im soeben genannten Urteil die Angelegenheit für eine neue Schätzung der relevanten Vor- und Nachteile aus der zwangsweise auferlegten Bau- und Pflanzrechtsdienstbarkeit auf den Grundstückswert an das SKE zurückgewiesen (a.a.O., E. 4.5). Hingegen trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit sich diese auf den Antrag um Ausdehnung der Enteignung auf eine Abtretung der betroffenen Teilfläche an den Enteigner bezog. Es erwog, in diesem Punkt fehle es an einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung (a.a.O., E. 1.3).
3.2. Die Beschwerdeführer hatten eine Ausdehnung der Enteignung bereits bei der Einleitung des Enteignungsverfahrens vor dem SKE im Jahre 2016 beantragt. Das Verwaltungsgericht begründete im Urteil vom 23. November 2017 in Anwendung von § 134 des kantonalen Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (BauG; SAR 713.100) ausführlich, weshalb es die Abweisung dieses Antrags durch das SKE schützte. Im zweiten Rechtsgang hielten die Beschwerdeführer an den enteignungsrechtlichen Forderungen fest, so auch am Begehren um Ausdehnung der Enteignung. Davon geht auch das angefochtene Urteil aus.
3.3. Vor Bundesgericht setzen sich die Beschwerdeführer nicht substanziiert mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil zur Rechtskraft des Urteils 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 bezüglich des Antrags um Ausdehnung der Enteignung auseinander (vgl. zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden des Bundesgerichts BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil 1C_381/2021 vom 1. September 2021 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen). Auch sonst tun sie nicht dar, inwiefern es gegen Bundesrecht verstossen soll, dass die Vorinstanz in diesem Punkt nicht auf ihr Rechtsmittel eingetreten ist. Wenn sie ihren Anspruch auf Ausdehnung der Enteignung auf § 134 BauG stützen bzw. sinngemäss eine Verletzung dieser kantonalen Bestimmung geltend machen, erfüllen sie die Anforderungen an die Rügepflicht nicht (vgl. dazu oben E. 1.2). In dieser Hinsicht kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Damit hat die Beurteilung im angefochtenen Urteil Bestand, wonach nicht mehr materiell über ein Ausdehnungsbegehren zu befinden sei.
 
Erwägung 4
 
4.1. Gegen die Entschädigungsbemessung erheben die Beschwerdeführer den Vorwurf, diese beruhe nicht auf einer fachtechnischen Schätzung des Minderwerts. Das von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten (SVKG) herausgegebene Schweizerische Schätzerhandbuch sehe Wertbestimmungen, wie Substanzwert- oder Ertragsschätzung, vor. Vorliegend sei jedoch keine Schätzung auf dieser Grundlage vorgenommen worden. Genaue Ermittlungen zum Landwert seien nicht angestellt worden. Die Wertverminderung wegen der Beeinträchtigung der Aussicht und wegen Nachteilen aus der Verlegung des Hauszugangs bzw. aus der neuen Eingangsgestaltung seien nicht geschätzt worden. Ebenso wenig habe ein Augenschein zur Bewertung der Beeinträchtigung der Aussicht durch die Lärmschutzwand, so wie in der Beschwerde an die Vorinstanz angesprochen, stattgefunden.
4.2. Gemäss dem angefochtenen Urteil hat das SKE den festgelegten Minderwert aus der Ertrags- bzw. Mietwerteinbusse der Wohnnutzung der Liegenschaft wegen der Verkleinerung der Vorgartenfläche hergeleitet. Das SKE hatte erwogen, nach der Erfahrung könne an der konkreten Lage ein m²-Mietzins von Fr. 200.-- pro Jahr für ein Einfamilienhaus mit Garten und ein solcher von Fr. 185.-- pro Jahr für ein vergleichbares Objekt ohne Garten erzielt werden. Der Umgebung lasse sich somit ein Mietanteil von Fr. 15.--/m
Zusätzlich hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass das SKE auch den objektiven Schaden für die Einbusse der Nutzbarkeit des 26 m² umfassenden Landstreifens an der Strasse aufgrund der Dienstbarkeit geschätzt hatte. Dabei war das SKE zu einem Entschädigungsbetrag von insgesamt gerundet Fr. 4'300.-- gelangt. Diesen Betrag hatte das SKE errechnet, indem es den Minderwert aus dieser Beeinträchtigung bei einem Sechstel des absoluten Landwerts von Fr. 1'000.--/m 2 angesetzt hatte (26 x Fr. 166.50). Als Zwischenschritt hatte das SKE erwogen, der relative Landwert mache ein Drittel des absoluten Landwerts aus; anschliessend hatte das SKE den relativen Landwert halbiert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es nur um eine Dienstbarkeitsbegründung und nicht um eine Landabtretung gehe. Diese Überlegungen führten insgesamt zu dem genannten Sechstel des absoluten Landwerts. Die Vorinstanz verwies darauf, dass die Figur des relativen Landwerts in Rechtsprechung und Lehre anerkannt sei; die Beschwerdeführer würden nicht darlegen, weshalb die dabei getroffenen Annahmen falsch sein sollten.
Im Ergebnis hat sich im kantonalen Verfahren der auf diese Weise ermittelte objektive Schaden als weniger hoch als der subjektive Schaden erwiesen. Unter diesen Umständen wurde einzig der letztere für die Entschädigung als massgeblich betrachtet.
4.3. Das angefochtene Urteil betrifft eine nach kantonalem Recht festgesetzte Enteignungsentschädigung. In einem derartigen Fall prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, ob die Entschädigung bzw. ihre Höhe methodisch richtig ermittelt und insoweit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf volle Entschädigung hinreichend Rechnung getragen worden ist (vgl. erwähntes Urteil 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.2). Vorliegend bemisst sich die Entschädigung für die zwangsweise auferlegte Dienstbarkeit, die keinen Verkehrswert aufweist, nach der Differenzmethode (vgl. Urteil 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.3). Bei der Entschädigungsbemessung gemäss der Differenzmethode steht es den Fachgerichten bzw. Experten frei, die Wertminderung statt mit einer Verkehrswertschätzung (mit und ohne die Enteignung) auch mit Vereinfachungen direkt zu erfassen, sofern das Gebot einer vollen Entschädigung nicht ausgehöhlt wird (vgl. Urteil 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 147 II 201). Das SKE wies im Urteil vom 18. März 2020 darauf hin, dass die Entschädigungsbemessung bei der Enteignung von Teilflächen überbauter Liegenschaften gemäss der kantonalen Rechtsprechung anhand des relativen (und nicht des absoluten) Landwerts erfolgt (vgl. AGVE 2016 Nr. 70 S. 381; AGVE 2015 Nr. 30 S. 201). In dieser publizierten Rechtsprechung wurde daran erinnert, dass das Bundesgericht Minderwertschätzungen mit einem Einschlag auf den Baulandpreis in Abhängigkeit von der Bedeutung der enteigneten Teilfläche für das Restgrundstück bei überbauten Liegenschaften als mit dem Gebot der vollen Entschädigung vereinbar angesehen hat (vgl. Urteil 1C_339/2013 vom 27. August 2013 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. seither auch Urteil 1C_681/2019 vom 19. Mai 2021 E. 3.3).
4.4. Es trifft zu, dass das SKE bei der Herleitung des Minderwerts keine eigentliche Verkehrswertschätzung durchgeführt, sondern mittels Vereinfachungen vorgegangen ist.
Beim Baulandpreis bzw. absoluten Landwert als Ausgangspunkt des objektiven Schadens sind die kantonalen Instanzen vom selben Betrag ausgegangen wie die Beschwerdeführer vor Bundesgericht. Dabei hat das SKE begründet, weshalb es den tieferen Quadratmeterpreis, den der Enteigner genannt hatte, verwarf. Damit befassen sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht konkret. Der Vorwurf, wonach der Landwert ungenügend ermittelt worden sei, vermag ihnen daher nicht weiterzuhelfen. Weiter bestehen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf der Forderung, es sei ihnen mindestens der absolute Landwert für die Dienstbarkeitsfläche von 26 m² voll zu entschädigen. Substanziierte Rügen gegen die Überlegungen des SKE zur Bedeutung dieser Teilfläche für das Restgrundstück bringen die Beschwerdeführer nicht vor, ebenso wenig gegen die Erwägungen zum Mietzinsanteil des Gartenbereichs ihrer Liegenschaft als Element des subjektiven Schadens. Unter diesen Umständen sind im vorliegenden Fall weder die Verwendung der Figur des relativen Landwerts noch die Bewertung über eine Mietwerteinbusse beim nordseitigen Vorgarten zu beanstanden.
Ausserdem hat die Vorinstanz nachvollziehbar begründet, weshalb die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Aspekte Sichtsperre und Verlegung des Hauszugangs im konkreten Fall finanziell nicht ins Gewicht fallen. Dabei hat die Vorinstanz zwischen der hauptsächlichen Wohnnutzung und der zusätzlich bestehenden kleingewerblichen Nutzung bei der Liegenschaft unterschieden. Sie konnte sich auf die Ergebnisse des Augenscheins des SKE stützen. Ebenso wurde im kantonalen Verfahren festgestellt, dass die Gemeinde und die Schweizerische Post mitgeteilt hätten, die bisherige Adresse könne trotz einer Verschiebung des Briefkastens von der Hauser- an die Schulstrasse infolge der neuen Eingangsgestaltung beibehalten werden. Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass erhebliche Elemente bei der umstrittenen Entschädigungsbemessung ungenügend berücksichtigt worden wären.
Vielmehr beruht die Festlegung der Entschädigung auf Bewertungsmethoden, die auch in Anbetracht der eingangs angesprochenen Vereinfachungen dem Anspruch auf volle Entschädigung Genüge tun. Die dagegen gerichteten Einwände dringen nicht durch.
4.5. Gemäss dem Protokoll zum Augenschein des SKE vom 11. Dezember 2019 wurde der betroffene Vorgarten besichtigt, wobei die Höhe und die Lage der fraglichen Lärmschutzwand im Gelände mit Pfählen markiert waren. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, war auch die bereits erstellte Lärmschutzwand auf einem Nachbargrundstück sichtbar. Gestützt auf die Ergebnisse dieses Augenscheins durfte die Vorinstanz den Vor- und Nachteilen aus der Sichtsperre wegen der Lärmschutzwand insgesamt die Erheblichkeit bei der Entschädigungsbemessung absprechen (vgl. oben E. 4.4). Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz auf die Durchführung eines Augenscheins zur optischen Wirkung der Lärmschutzwand verzichten, ohne die sinngemäss gerügten Verfahrensrechte der Beschwerdeführer zu verletzen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil auch in genügender Weise begründet, weshalb das SKE im Urteil vom 18. März 2020 keinen Bezug auf Lärmschutzwände in der Nachbarschaft nehmen musste. Die diesbezüglichen Rügen sind nicht stichhaltig.
4.6. Die bei der Anwendung der massgeblichen Bewertungsmethoden getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Annahmen prüft das Bundesgericht lediglich unter Willkürgesichtspunkten (vgl. Urteil 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.2). Mit Ausnahme des absoluten Landwerts (vgl. dazu oben E. 4.4) äussern sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht zu den einzelnen Annahmen im Rahmen der Herleitung der Entschädigungsbemessung. Sie machen statt dessen geltend, eine volle Entschädigung müsse sowohl den absoluten Landwert für die Dienstbarkeitsfläche als auch einen zusätzlichen Betrag für Nachteile wegen der neuen Eingangspartie umfassen. Damit vermögen die Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun, dass die Zusprechung eines Betrags von Fr. 7'500.-- unter den gegebenen Umständen im Ergebnis willkürlich sein oder gegen das Gebot der vollen Entschädigung verstossen soll.
4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der umstrittenen Entschädigungsbemessung weder die Eigentumsgarantie noch das Willkürverbot oder die gerügten Verfahrensrechte verletzt worden sind.
5.
Im Rahmen der Beschwerdeanträge verlangen die Beschwerdeführer den Einschluss bisher aufgelaufener Parteikosten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Dabei führen sie Parteikosten in den beiden Umgängen des kantonalen Verfahrens wie jene im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_16/2018 auf.
Im Zusammenhang mit diesen Begehren fehlt eine substanziierte Begründung in der Beschwerdeschrift, inwiefern die Verlegung der Parteikosten in den kantonalen Verfahren verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Darauf kann nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 1.2).
Im Hinblick auf die geltend gemachte Parteientschädigung für das Verfahren 1C_16/2018 ist daran zu erinnern, dass im Urteil vom 18. Januar 2019 die diesbezüglichen Parteikosten wettgeschlagen worden sind (a.a.O., E. 5). Die damit ausgesprochene Verweigerung einer Parteientschädigung ist rechtskräftig (Art. 61 BGG). Dies steht einer neuen Beurteilung der damaligen Parteikostenregelung entgegen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sie darauf nicht einzutreten hatte.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren steht weder ihnen noch dem Kanton Aargau als Beschwerdegegner zu (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Januar 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet