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BGer 6B_1402/2020 vom 17.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_1402/2020
 
 
Urteil vom 17. Januar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiberin Bianchi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
2. C._________,
 
vertreten durch Advokat Pascal Riedo,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Verfahrenseinstellung (Veruntreuung etc.),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 28. September 2020 (BES.2020.16).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 24. Mai 2019 Strafanzeige gegen C._________ wegen Veruntreuung, eventuell Betrug und allfälligen weiteren Delikten im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Liegenschaft "Seehaus" an der Via D.________ in U.________ (Italien) im Jahre 2015. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg.
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die von A.A.________ und B.A.________ gegen die Einstellungsverfügung geführte Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2020 ab.
C.
A.A.________ und B.A.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache unmittelbar an die Staatsanwaltschaft mit der Anweisung zurückzuweisen, das Verfahren gegen C._________ sei umgehend weiterzuführen.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne der genannten Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Indessen muss sie in jedem Fall im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zur Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Sie benennen keine konkrete Zivilforderung, die sie bereits vor den kantonalen Behörden geltend gemacht hätten oder die ihnen unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftaten (Veruntreuung, Betrug) zustehen könnte, und legen nicht dar, dass und inwiefern sich der Entscheid der Vorinstanz auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche betroffen sein könnten, ist aufgrund der Natur der Vorwürfe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht. Demnach sind die Beschwerdeführer in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
 
Erwägung 2
 
2.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Zulässig sind aber nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung in der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (Urteil 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.3 mit Hinweis). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Die Beschwerdeführer stellen mehrere Fragen zum Verfahrensverlauf, insbesondere zur polizeilichen Einvernahme des Beschwerdegegners 2. Sie äussern sich jedoch nicht dazu, gegen welche Parteirechte der von ihnen mehrfach als "merkwürdig" bezeichnete Verfahrensverlauf verstossen soll und befassen sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang. Dies gilt insbesondere betreffend die Ausführungen der Vorinstanz zu den Teilnahmerechten der Privatklägerschaft im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Damit vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführer die Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung rügen, zielen sie auf eine Überprüfung in der Sache ab, zu der sie nicht legitimiert sind (oben E. 1.2). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht einzutreten.
3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den beschwerdeführenden Parteien aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführ ern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Januar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi