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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_33/2022 vom 18.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_33/2022
 
 
Urteil vom 18. Januar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon,
 
Schmittestrasse 10, 8308 Illnau.
 
Gegenstand
 
Wechsel der Beistandsperson,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. November 2021 (PQ210052-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ hat zwei mittlerweile volljährige Kinder. Ihren Beruf als Pflegefachfrau und Hebamme hat sie wenige Jahre nach der Geburt ihres Sohnes B.________, welcher an schwerem Autismus mit starker kognitiver und sprachlicher Einschränkung leidet, wegen dessen intensiver Betreuungsbedürftigkeit aufgegeben. B.________ erhält eine ganze IV-Rente, Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung und Krankenkassenprämienverbilligung, was insgesamt deutlich über Fr. 4000.-- ausmacht. Bislang wird er von der Mutter betreut, wobei sie eine Unterbringung in einem Wohnheim auch schon in Betracht gezogen hat und B.________ derzeit auf einer Warteliste steht.
Im Herbst 2017 gelangte die Mutter an die KESB Pfäffikon mit dem Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft für ihren bald volljährigen Sohn mit dem Wunsch, dass sie als Beiständin eingesetzt werde. Mit Entscheid vom 9. Januar 2018 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und beauftragte die Mutter mit den Aufgaben der Beiständin in den Bereichen Finanzen, Administration, Sozialversicherungen, Wohnen, Gesundheit, Tagesstruktur und soziales Wohl.
Im Zuge der Genehmigung des Rechenschaftsberichtes zeigte sich eine ungenügende Trennung zwischen den finanziellen Angelegenheiten der Mutter und des Sohnes. Anlässlich einer Anhörung wies diese darauf hin, dass sie sich Mühe gebe, aber den Rechenschaftsbericht wegen hoher Betreuungsleistungen momentan nicht zufriedenstellend einreichen könne. In der Folge entliess die KESB die Mutter mit Entscheid vom 1. September 2020 in Bezug auf die administrativen, finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Aufgaben aus ihrem Amt und übertrug diese einem Berufsbeistand.
Der hiergegen erhobenen Beschwerde entzog der Bezirksrat Pfäffikon die aufschiebende Wirkung und mit Urteil vom 21. Juni 2021 wies es diese ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. November 2021 ab.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2021 gelangt die Mutter an das Bundesgericht, ohne ein eigentliches Begehren zu stellen.
 
1.
Die Mutter unterzeichnet die Beschwerde in eigenem Namen und sodann "i.V." in demjenigen des Sohnes. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht indes nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Ohnehin ist die Beschwerde aus der Perspektive der Mutter verfasst. Aus diesen Gründen wird im Rubrum einzig sie als Beschwerdeführerin aufgenommen.
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.
Das Obergericht hat mit ausführlichen Erwägungen die Gründe für die getroffene Anordnung dargestellt, diese weitgehend gebilligt (insbesondere die Entflechtung der Einnahmen und Ausgaben vor dem Hintergrund eines latenten Interessenkonflikts) und als zentral erachtet, dass die Mutter mit einer Teilübertragung von Aufgaben an den Berufsbeistand entlastet wird und sich auf die Pflege und das Soziale (Gesundheit, Wohnen, Tagesstruktur, soziales Wohl) konzentrieren kann. Im Übrigen hat das Obergericht hervorgehoben, alle Instanzen würden anerkennen, dass die Mutter sehr um das Wohl ihres Sohnes in einem schönen Zuhause besorgt sei, sie sich gewissenhaft um ihn kümmere und ihm auch die nötige Hilfe von aussen zukommen lassen wolle.
4.
Soweit die Ausführungen nicht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes stehen (Brexit, Zukunft der Schweiz, Pandemie, Staatsverschuldung etc.) oder allgemeine Polemik enthalten (die Behörden würden Lügen über sie verbreiten), betreffen sie den Sachverhalt, indem die Mutter sinngemäss geltend macht, sie nehme kein Geld aus der Kasse, sondern es sei einfach zu wenig drin, und alle anderen betroffenen Familien würden analoge Verhaltensmuster zeigen. Die Ausführungen bleiben indes durchwegs appellatorisch und es wird weder explizit noch inhaltlich eine willkürliche Sachverhaltsdarstellung dargetan. Rechtliche Vorbringen erfolgen keine.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Januar 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli