Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 11.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_722/2021 vom 20.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_722/2021
 
 
Urteil vom 20. Januar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Cupa.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dario Zarro,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Versicherungsdeckung; Rückerstattung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2021 (UV.2020.00181).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________, geboren 1992, ist bei der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia) obligatorisch krankenversichert. Mit Unfallmeldung KVG vom 20. September 2018 führte er aus, sich am 20. August 2018 bei einem Verkehrsunfall verletzt zu haben. Am 3. Mai 2019 erstatte die B.________ GmbH wegen desselben Ereignisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) Unfallmeldung UVG. Dabei gab sie an, A.________ sei seit 1. August 2018 als Hilfsarbeiter bei ihr angestellt. Die Suva erbrachte vorerst die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld), veranlasste indes weitere Abklärungen. Unter Verweis auf neu entdeckte Tatsachen verweigerte sie mit formlosem Schreiben vom 27. September 2019 weitere Versicherungsleistungen. Revisionshalber verneinte sie die Versicherungsdeckung betreffend den Autounfall vom 20. August 2018 und forderte die Rückerstattung in Höhe von Fr. 48'328.- der bereits erbrachten Leistungen (Verfügung vom 9. Oktober 2019). Daran hielt sie auf Einsprache des A.________ hin fest (Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. September 2021 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Urteils die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zuzuzusprechen. Zudem sei festzustellen, dass seitens der Suva kein Rückforderungsanspruch bestehe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten -nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt diese Ausnahmeregelung allerdings ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung (BGE 135 V 412 E. 1.2.2; Urteil 8C_114/2020 vom 3. Juni 2020 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 146 V 195, aber in: SVR 2020 UV Nr. 39 S. 155; Urteil 8C_325/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 1.2; siehe auch JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 46 zu Art. 105 BGG). Das Bundesgericht kann daher die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Fall nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.3. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, und damit willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (vgl. BGE 147 V 194 E. 6.3.1). Das trifft dann zu, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ GmbH im Zeitpunkt des Unfalls vom 20. August 2018 und damit die Versicherungsdeckung verneinte.
3.
Was die massgeblichen Rechtsgrundlagen anbelangt, insbesondere Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG (vgl. BGE 147 V 268 E. 4.2 f.), kann auf die zutreffende Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
4.
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Die Parteien tragen eine Beweislast in der Regel nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (zum Ganzen: BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; SVR 2021 UV Nr. 22 S. 103, 8C_382/2020 E. 3.3).
 
Erwägung 5
 
5.1. Das kantonale Gericht stellte zusammengefasst fest, es existiere kein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ GmbH. Auch sei zwischen den Gesellschaftern C.________ und D.________, dem Onkel des Beschwerdeführers, lange unklar gewesen, ob ein mündlich vereinbartes Arbeitsverhältnis bestanden habe. In der Unfallmeldung KVG vom 20. September 2018 sei gegenüber der Concordia kein Arbeitgeber genannt worden. Die Frage "Bis wann und bei wem haben Sie vor dem Unfall letztmals gearbeitet?" habe der Beschwerdeführer mit "niemandem" beantwortet. Diese Angaben habe er einen Monat nach dem Unfall gemacht und sie würden sich mit den Äusserungen der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2018 zum Unfallhergang decken. Anlässlich dieser gab er zu Protokoll, Student zu sein und über keine Einkünfte zu verfügen; seine Ehefrau arbeite. Weiter schilderte er, sich am Unfalltag des 20. August 2018 auf dem Weg zum Onkel befunden zu haben. Er kenne den Weg gut, da er die Strecke öfters zurücklege.
5.2. Danebst bestehen nach vorinstanzlicher Auffassung verschiedene Ungereimtheiten in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers und der B.________ GmbH. So datiere die Anmeldung bei der Pensionskasse vom 1. Dezember 2018, sei bei dieser mit Versand am 30. April 2019 aber erst am 2. Mai 2019 eingegangen. Ein Missverständnis greife als Grund für die Rückdatierung im Lichte der verwandtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seines als Gesellschafter der B.________ GmbH tätigen Onkels zu kurz. Gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spreche ferner, dass sämtliche Lohnzahlungen für die Zeit von August 2018 bis Mai 2019 erst am 17. Mai 2019 respektive am 3. Juni 2019 rückwirkend ausgeführt worden seien. Sodann sei das Missbrauchsrisiko beim Taggeldbezug wegen der engen persönlichen Beziehungen als hoch einzustufen. Den kurz nach dem Unfall vom 20. August 2018 gemachten Angaben komme hohes Gewicht zu. In Würdigung der gesamten Umstände sei nicht mit der nötigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass zur Unfallzeit ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
5.3. Was der Beschwerdeführer - soweit er sich hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt - dagegen einwendet, lässt die vorinstanzliche Verneinung der Versicherungsdeckung für den Unfall vom 20. August 2018 nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, handelt es sich bei Angaben zu einem allfälligen Arbeitgeber um einfache Lebensfakten, deren Beantwortung einem juristischen Laien ohne vorgängige Rechtsberatung zumutbar ist. Nicht ersichtlich, zumal nicht näher spezifiziert, ist die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht durch das kantonale Gericht. Die Vorinstanz nahm das Vorbringen zur Kenntnis, wonach die Existenz eines Arbeitsverhältnisses vor dem Unfall klar gewesen sei und erst danach diesbezüglich Unklarheiten bestanden hätten. Sie würdigte unter Einbezug der bereits genannten Umstände das Schreiben der Rechtsschutzversicherung der B.________ GmbH vom 8. Juli 2019 bloss anders als der Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung erscheinen Angaben "der ersten Stunde" unbefangener und zuverlässiger als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, weshalb ersteren höherer Beweiswert zuerkannt werden darf (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2; 121 V 45 E. 2a; SVR 2021 IV Nr. 75 S. 253, 9C_608/2020 E. 3.3; SVR, 2018 UV Nr. 23 S. 81, 8C_388/2017 E. 4.2).
5.4. Daran vermag auch die grundsätzliche Formfreiheit des Einzelarbeitsvertrages (vgl. Art. 320 Abs. 1 OR) nichts zu ändern. Vielmehr übersieht der Beschwerdeführer, in dessen Interesse die Annahme der Versicherungsdeckung mit Blick auf die von ihm beanspruchten Taggelder (vgl. Art. 16 UVG) liegt, die hier massgebenden Beweisregeln beziehungsweise die ihm obliegende Beweislast und die damit einhergehenden Folgen der Beweislosigkeit (vgl. E. 4 hiervor).
5.5. Zur Frage der Rückerstattungspflicht (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG; BGE 147 V 369 E. 2.2; 142 V 259 E. 3.2), über welche das kantonale Gericht ebenfalls befand und die es bejahte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht konkret. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
5.6. Demnach ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt oder das Bundesrecht sonstwie falsch angewandt haben soll. Vielmehr stellte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in der hierfür nötigen Tiefe fest und legte schlüssig dar, weshalb im Unfallzeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ GmbH auszugehen ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass sie die Versicherungsdeckung verneinte. Damit hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
6.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) erledigt wird.
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die offensichtlich unbegründete Beschwerde (vgl. E. 6 hiervor) ist als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 6; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 64 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Januar 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Cupa