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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_998/2021 vom 24.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_998/2021
 
 
Urteil vom 24. Januar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. C.________,
 
2. D.________,
 
3. E.________,
 
alle drei vertreten durch
 
Rechtsanwältin Dr. Alice Reichmuth Pfammatter,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Persönlichkeitsverletzung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2021 (ZK1 2021 24).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Nachdem die Parteien diesbezüglich an der Schlichtungsverhandlung vom 18. August 2020 keine Einigung hatten erzielen können, reichten die rubrizierten Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer mietrechtlichen Streitigkeit gegen die drei Beschwerdegegner eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein, mit welcher sie die Feststellung der widerrechtlichen Verletzung ihrer Persönlichkeit, die Feststellung der Verletzung des Datenschutzgesetzes, die Mitteilung der festgestellten Widerrechtlichkeiten im Sinn einer Gegendarstellung sowie ein strafbewehrtes Verbot, Dritten Mitteilungen zum Vertragsverhältnis zu machen, verlangten.
Die Beschwerdegegner verlangten in ihrer Klageantwort, dass auf die Klage mangels eines Rechtsschutz- und Feststellungsinteresses sowie wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten sei.
Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 trat das Bezirksgericht Küssnacht auf die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
B.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer eine Berufung mit den Begehren, auf die Klage sei einzutreten, die fakultative örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Küssnacht wie auch das Vorliegen eines Rechtsschutz- und Feststellungsinteresses sei gegeben, eventualiter seien sie für berechtigt zu erklären, die Klage beim zuständigen Gericht neu einzureichen, ohne dass ein erneutes Schlichtungsverfahren durchzuführen sei.
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2021 wies das Kantonsgericht Schwyz die Berufung ab.
C.
Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2021 an das Bundesgericht mit den Begehren, "die Beschwerde zu Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides sei im Rahmen der dort unter E. 3 (S. 7) gefassten und angefochtenen Verneinung hinsichtlich der fortgesetzten Rechtshängigkeit gutzuheissen" (Ziff. 1), "es sei festzustellen, dass die Rechtshängigkeit im Rechtsmittelstadium nicht dahingefallen ist; die Berufungskläger seien für berechtigt zu erklären, i.S.v. Art. 63 ZPO die Klage beim zuständigen Gericht neu einzureichen, ohne dass ein erneutes Schlichtungsverfahren durchzuführen ist" (Ziff. 2), "eventualiter sei der angefochtene Entscheid im unter Ziff. 1 genannten Teilpunkt aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks Gutheissung der Berufung hinsichtlich der 'perpetuatio fori', verbunden mit einem Nichteintretensentscheid bezüglich örtlicher Zuständigkeit, zurückzuweisen; die Kläger seien für berechtigt zu erklären, innerhalb eines Monats seit Zugang des Nichteintretensentscheides beim zuständigen Gericht Klage zu erheben" (Ziff. 3).
 
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch die erste Instanz geschützt und demzufolge die gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhobene Berufung abgewiesen wurde. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Die Beschwerdeführer stellen die kantonsgerichtlichen Erwägungen rund um die örtliche Zuständigkeit nicht in Frage, namentlich die aus BGE 146 III 265 E. 5.5.3 gezogene Folgerung nicht, wonach die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes auch dann bestritten werden kann, wenn die betreffende Frage im Schlichtungsverfahren nicht thematisiert worden ist, und ebenso wenig, dass auf keiner Parteiseite jemand im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts Küssnacht Wohnsitz hat (vgl. Art. 20 ZPO).
Vielmehr beziehen sie sich in ihrer Beschwerde sinngemäss auf das berufungsweise gestellte Eventualbegehren, wonach sie für berechtigt zu erklären seien, die Klage ohne erneutes Schlichtungsverfahren beim zuständigen Gericht neu einzureichen, und sie stellen mit Ziff. 2 im bundesgerichtlichen Verfahren denn auch ein analoges Begehren. Das Kantonsgericht hat diesbezüglich befunden, es handle sich gemäss Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO um eine unzulässige Klageänderung, weil die Beschwerdeführer in ihrer Berufung nicht erklären würden, weshalb sie ihren Eventualantrag nicht bereits vor erster Instanz gestellt hätten. Dies wird beschwerdeweise sinngemäss beanstandet, aber lediglich in abstrakter Weise; konkret wird einzig geltend gemacht, das Kantonsgericht verkenne, dass eine sofortige Klageeinreichung beim zuständigen Gericht mit dem Risiko verbunden gewesen wäre, dass die Berufung hinsichtlich verneinten örtlichen Zuständigkeit hätte gutgeheissen werden können. Wie es sich indes um das - in der Literatur umstrittene - Verhältnis von Einreichen einer Berufung und Auslösung der Frist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO verhält, kann offen bleiben, weil die Rechtsbegehren auf die Feststellung einer prozessualen Handlungsmöglichkeit zielen und ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes stehen:
Die rechtzeitige Neueinreichung der gleichen Eingabe beim zuständigen Gericht bewirkt gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Rechtshängigkeit. Die Zuständigkeitsprüfung obliegt dem neu angerufenen Gericht, welches im Übrigen auch die Einhaltung der Frist von Art. 63 Abs. 1 ZPO zu prüfen hat (INFANGER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 19 zu Art. 63 ZPO; SCHLEIFFER/ MARAIS, Stämpflis Handkommentar, 2010, N. 11 zu Art. 63 ZPO). Das erstangerufene unzuständige Gericht kann nicht über die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes befinden (vgl. BGE 138 III 471 E. 6 S. 482), umso weniger als eine Weiterleitungspflicht entgegen dem Vorschlag der Expertenkommission nicht zum Gesetz wurde (vgl. dazu INFANGER, a.a.O., N. 4 und 16 zu Art. 63 ZPO) und auch bei der aktuellen ZPO-Revision eine ähnliche Bestimmung, wie der Vorentwurf sie mit einem neuen Art. 60a ZPO vorgeschlagen hatte, keinen Eingang in den bundesrätlichen Entwurf fand (vgl. BBl 2020 2786). Entsprechend kann nur die Verneinung der eigenen Zuständigkeit des erstangerufenen Gerichtes zum Gegenstand eines diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens gemacht werden, während die Rechtsmittelbehörde die Zuständigkeitsfrage nicht generell prüfen oder gar verbindlich die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes festhalten und ebenso wenig über die Fristeinhaltung durch Neueinreichung entscheiden darf. Insofern gehen die Ausführungen des Kantonsgerichtes, es handle sich um eine gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Klageänderung, an der Sache vorbei. Indes wird in diesem Zusammenhang wie gesagt keine konkrete Rechtsverletzung dargetan und würde eine entsprechende Darlegung auch nicht zur Zulässigkeit der im betreffenden Kontext gestellten Rechtsbegehren führen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Januar 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli