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BGer 4A_615/2021 vom 26.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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4A_615/2021
 
 
Urteil vom 26. Januar 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Kiss,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stockwerkeigentümerschaft Parzelle xxx,
 
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Schnyder, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Werkeigentümerhaftung; Verjährung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. Juli 2021 (400 21 88).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (Geschädigter; Beschwerdeführer) macht geltend, er sei am 9. August 2014 vom Sitzplatz der Parzelle xxx an der U.________strasse 16 in V.________ rund zweieinhalb Meter in die Tiefe gestürzt.
 
B.
 
Am 20. August 2018 gelangte der Geschädigte ein erstes Mal mit einer Forderung gegen die betreffende Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdegegnerin) an das Friedensrichteramt der Gemeinden V.________ und W.________, verfolgte das entsprechende Verfahren aber nicht weiter. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 rief er das Friedensrichteramt erneut an. Das Schlichtungsverfahren blieb erfolglos. Am 2. Juli 2019 klagte er gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft und forderte eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst Zins aus Werkeigentümerhaftung.
B.a. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost wies die Teilklage am 7. Dezember 2020 wegen Verjährung ab.
B.b. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 13. Juli 2021 ab. Es erkannte, die einjährige Verjährungsfrist habe ab einer kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Februar 2017 zu laufen begonnen und sei bei Einreichung des ersten Schlichtungsgesuchs am 20. August 2018 bereits abgelaufen gewesen.
 
C.
 
A.________ beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist, und die Angelegenheit sei zur Fortsetzung des Verfahrens an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGE 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil stellt einen anfechtbaren Endentscheid dar (Art. 90 BGG) und geht von einer letzten kantonalen Instanz aus (Art. 75 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz vollumfänglich unterlegen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer genügenden Begründung einzutreten.
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 140 III 86 E. 2; 134 II 235 E. 4.3.4). Allerdings prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die im kantonalen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schluss, seine Forderung aus Werkeigentümerhaftung sei verjährt.
Das eidgenössische Parlament hat am 15. Juni 2018 über eine Änderung des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) entschieden (Beschluss der Bundesversammlung vom 15. Juni 2018, BBl 2018 3537 ff.). Das neue Recht trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Vorinstanzen und der Beschwerdeführer gehen zutreffend davon aus, dass sich die Verjährung des eingeklagten Anspruchs nach aArt. 60 OR in dessen alter Fassung richtet.
 
Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz nicht auf die längere Verjährung gemäss aArt. 60 Abs. 2 OR abstellte.
4.1. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (aArt. 60 Abs. 2 OR).
Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Die Strafverfolgung verjährt in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).
4.2. Die Vorinstanz prüfte, ob der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB erfüllt sein könnte.
Sie stellte fest, am 9. August 2014 um 22:48 Uhr sei der Polizei gemeldet worden, jemand rufe um Hilfe, weil er sich bei einem Sturz verletzt habe. Die Polizei habe den Beschwerdeführer am 10. August 2014 um 01:08 Uhr im Garten der Parzelle yyy (X.________strasse 19) in Seitenlage mit Rückenschmerzen angetroffen. Nach seinen Angaben sei er auf dem Heimweg gewesen und in der Dunkelheit ins Leere gestürzt, weil er eine Kollegin gesucht habe.
Die Vorinstanz berücksichtigte den Situationsplan vom 1. Dezember 2017 und mehrere Fotografien zur örtlichen Situation. Gemäss Vorinstanz lässt sich der konkrete Unfallhergang nur anhand der Angaben des Beschwerdeführers rekonstruieren. Seine Aussagen seien aber rudimentär und widersprüchlich. Es sei unklar, wie er gestürzt und vom Sitzplatz der Parzelle xxx (U.________strasse 16) in den Garten der Parzelle yyy (X.________strasse 19) gelangt sei, wo er von der Polizei aufgefunden worden sei. Die Parzelle yyy (X.________strasse 19) grenze nicht an die Parzelle xxx (U.________strasse 16), sondern liege etwa 1.75 Meter davon entfernt. Direkt neben der Parzelle xxx (U.________strasse 16) befinde sich die Parzelle zzz (X.________strasse 13). Bei einem Sturz vom Sitzplatz der Parzelle xxx (U.________strasse 16) hätte der Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz eigentlich auf der Parzelle zzz (X.________strasse 13) landen müssen. Seine Darstellung der Ereignisse sei nicht schlüssig.
Angesichts der erwähnten Unklarheiten und aufgezeigten Widersprüche lasse sich kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt erstellen. Dafür seien die vorhandenen Angaben und Belege zu vage. Der Verzicht der Erstinstanz auf einen Augenschein sei nicht zu beanstanden, zumal seit dem Unfall fast sieben Jahre vergangen seien und deshalb davon auszugehen sei, dass sich die örtlichen Gegebenheiten in der Zwischenzeit verändert hätten.
4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Beweis. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB beziehungsweise Art. 152 ZPO verschafft zwar der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a mit Hinweis), und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Das Bundesgericht ordnet die antizipierte Beweiswürdigung, soweit seine Kognition betreffend, der Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung zu und greift in diese entsprechend nur ein, wenn sie willkürlich ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 mit Hinweis).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, als sie zum Schluss gelangte, der Unfall lasse sich nur gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers rekonstruieren. Zudem legt sie nachvollziehbar dar, dass dessen Angaben zu vage sind, um einen Sachverhalt zu erstellen, der eine Qualifikation des Geschehens als strafbare Handlung (vgl. hierzu BGE 137 III 481 E. 2.4; die Anwendung von aArt. 60 Abs. 2 OR setzt weder eine vorgängige Strafverfolgung noch ein Strafurteil voraus [BGE 122 III 225 E. 4]) im Sinne einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB erlauben würde.
So trägt der Beschwerdeführer beispielsweise vor, es könne davon ausgegangen werden, dass die Polizei in der Dunkelheit irrtümlich angenommen habe, er sei nach dem Unfall auf der Parzelle yyy (X.________strasse 19) gelandet. Das ist eine blosse Mutmassung, die nicht geeignet ist, den angefochtenen Entscheid als willkürlich auszuweisen. Ohnehin liegt Willkür nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dies scheint der Beschwerdeführer zu übersehen.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich die örtlichen Gegebenheiten innerhalb von sieben Jahren nicht zwingend verändert haben müssen. Damit belegt er aber nicht, dass dieser vorinstanzliche Schluss und die Beweiswürdigung im Ergebnis geradezu unhaltbar wären. Wie es dem Gericht anhand des Augenscheins selbst oder anderer angerufener Beweismittel hätte möglich sein sollen zu beurteilen, ob sich die örtlichen Gegebenheiten in der Zwischenzeit entscheidend verändert haben, und sich so davon zu überzeugen, dass der Augenschein beweiskräftig ist, zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich auf.
Bei diesem Ausgang liess die Vorinstanz zu Recht offen, ob der Sitzplatz im Zeitpunkt des Unfalls überhaupt öffentlich zugänglich war und ob dem Beschwerdeführer ein allfälliges Mitverschulden anzulasten wäre, welches die beanstandete fehlende Sicherung des Sitzplatzes mit einem Geländer in den Hintergrund drängen würde.
4.4. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Recht keine längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss aArt. 60 Abs. 2 OR zur Anwendung brachte.
 
Erwägung 5
 
Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz annahm, die relative Verjährung gemäss aArt. 60 Abs. 1 OR sei eingetreten.
5.1. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (aArt. 60 Abs. 1 OR).
Die einjährige Frist gemäss aArt. 60 Abs. 1 OR beginnt zu laufen, wenn die geschädigte Person Kenntnis von der Person des Schädigers und der wesentlichen Elemente des Schadens hat, die es ihr erlauben, den gesamten Schaden grob zu überblicken und ihre Klage in den Grundzügen zu begründen (BGE 131 III 61 E. 3.1.1; 126 III 161 E. 3c; 114 II 253 E. 2a S. 256; vgl. auch zu Art. 760 Abs. 1 OR: BGE 136 III 322 E. 4.1).
Massgebend ist die tatsächliche Kenntnis des Schadens und nicht der Zeitpunkt, in dem die geschädigte Person bei gehöriger Aufmerksamkeit davon hätte Kenntnis erlangen können (BGE 136 III 322 E. 4.1; 111 II 55 E. 3a; vgl. auch BGE 131 III 61 E. 3.1.2).
Die geschädigte Person braucht nicht genau zu wissen, wie hoch der Schaden ziffernmässig ist, zumal auch künftiger Schaden eingeklagt werden und dieser nötigenfalls nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden kann. Dies ist nicht nur auf den bereits eingetretenen, aber schwer nachweisbaren Schaden zugeschnitten, sondern auch auf die Nachteile, welche die geschädigte Person voraussichtlich noch erleiden wird (BGE 114 II 253 E. 2a; Urteil 8C_656/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 III 61 E. 3.1.1).
Kennt die geschädigte Person die wesentlichen Elemente des Schadens, so kann von ihr erwartet werden, dass sie sich die weiteren Informationen beschafft, die für die Erhebung einer Klage notwendig sind (BGE 109 II 433 E. 2; Urteile 4A_495/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1; 4A_362/2020 vom 22. Januar 2021 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Bei Personenschäden kann in der Regel der Schaden noch nicht hinreichend bekannt sein, wenn noch ungewiss ist, wie sich die gesundheitliche Situation entwickelt und ob ein Dauerschaden zurückbleibt (BGE 112 II 118 E. 4; 108 Ib 97 E. 1c; 74 II 30 E. 1b und d; je mit Hinweisen; zit. Urteil 4A_495/2020 E. 3.2.2). Hingegen liegt genügende Kenntnis vor, wenn die medizinischen Folgen der schädigenden Handlung abzusehen und mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bestimmen sind, wenn sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat (BGE 114 II 253 E. 2b; 93 II 498 E. 2; zit. Urteil 4A_495/2020 E. 3.2.2; Urteil 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies ist spätestens mit dem Rentenentscheid des Unfallversicherers der Fall. Die Höhe der Leistungen des Unfallversicherers muss aber nicht endgültig bekannt sein (Urteile 2C_707/2010 vom 15. April 2011 E. 4.4; 4A_454/2010 vom 6. Januar 2011 E. 3.1; 2C.1/1999 vom 12. September 2000 E. 3c). Was die Möglichkeit der Abschätzung des Schadensumfangs betrifft, dürfen in Anbetracht der kurzen Verjährungsfrist allerdings keine strengen Anforderungen gestellt werden (zit. Urteil 4A_495/2020 E. 3.2.3). Es ist der geschädigten Person je nach den konkreten Umständen eine angemessene Zeitspanne zu gewähren zur Abklärung des Ausmasses des Schadens (BGE 111 II 55 E. 3a; 96 II 39 E. 2a).
Wenn ein Forderungsübergang durch Subrogation stattfindet, hat dies auf den Beginn und den Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss, da der Anspruch der geschädigten Person so auf die Versicherung übergeht, wie er gegenüber dem Schädiger bestanden hätte (BGE 120 II 58 E. 4a; Urteil 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 137 III 352). Insbesondere ist es nicht notwendig, den Ausgang eines Verfahrens vor den Sozialversicherungen zu kennen (Urteil 4A_454/2010 vom 6. Januar 2011 E. 3.1 in fine).
5.2. Die Vorinstanz erwog, die Operation vom 12. August 2014 und die Metallentfernung vom 20. Juli 2015 seien ohne Komplikationen verlaufen, der Heilungsverlauf sei normal gewesen und die Rehabilitation im August 2015 unauffällig. Bei der Kontrolluntersuchung vom 3. September 2015 sei festgestellt worden, der Beschwerdeführer sei beschwerdefrei und stufe sich selbst als voll arbeitsfähig ein, wobei sein Abbruch der Lehre nichts mit dem Unfall zu tun habe. Erst am 3. Mai 2016 habe im Spital B.________ eine weitere Untersuchung stattgefunden. Auch bei dieser Konsultation und der anschliessenden Magnetresonanztomographie hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Im Bericht des Spitals B.________ vom 7. Juni 2016 sei vielmehr festgestellt worden, dass die Bilddiagnostik erfreuliche Befunde gezeigt habe.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Auswirkungen des Unfalls vom 9. August 2014 in allen Aspekten bekannt gewesen seien, als der Beschwerdeführer am 10. Februar 2017 von der SUVA-Kreisärztin untersucht worden sei. Aus deren Bericht vom gleichen Tag folge, dass der medizinische Endzustand eingetreten war. Der Beschwerdeführer sei über das Ergebnis der Untersuchung offensichtlich aufgeklärt worden, habe er doch ausdrücklich in die Weiterleitung des Berichts an seinen damaligen Arzt eingewilligt.
5.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, ist unbegründet.
5.3.1. Die relative Verjährung gemäss aArt. 60 Abs. 1 OR beginnt zu laufen, sobald der geschädigten Person bekannt ist, dass sie den medizinischen Endzustand erreicht hat. In diesem Zeitpunkt ist die gerichtliche Einforderung des Schadens möglich, da er genügend abschätzbar ist. Die Vorinstanz erkannte überzeugend, dass dem Beschwerdeführer mit dem SUVA-Bericht vom 10. Februar 2017 bekannt war, dass der medizinische Endzustand erreicht war. Der Beschwerdeführer hatte ab diesem Zeitpunkt hinreichende Kenntnis des Schadens. Er war in der Lage, seine Ansprüche in den groben Zügen zu beziffern. Eine exakte Bezifferung war nicht erforderlich.
5.3.2. Die Vorinstanz stellte fest, bereits am 10. Februar 2017 sei eine bleibende Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestanden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erwog sie zutreffend, dass es damals keinen Grund gab, den Entscheid der SUVA abzuwarten (vgl. dazu zit. Urteil 4A_454/2010 E. 3.1 in fine).
Der Beschwerdeführer verweist auf die Verfügung der SUVA vom 9. Januar 2018, womit ihm eine Integritätsentschädigung zugesprochen wurde. Diese Verfügung stützt sich auf den SUVA-Bericht vom 10. Februar 2017. Die Vorinstanz erwog, dass die Verfügung nur die Ergebnisse des Berichts umsetzte. Der Beschwerdeführer hatte somit bereits mit dem Bericht vom 10. Februar 2017 Kenntnis vom Schaden und nicht erst mit der Verfügung vom 9. Januar 2018.
5.3.3. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe am 11. Oktober 2019 eine Rückfallmeldung an die SUVA gerichtet und ein neues Gesuch um IV-Leistungen gestellt. Darauf habe die zuständige IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst. Im Gutachten vom 3. August 2019 werde ausgeführt, dass sich seine Gesundheit verschlechtert habe, innert zwei bis drei Jahren aber auch wieder verbessern könne.
Dieses Vorbringen ändert nichts am Gesagten. Der Beschwerdeführer zeigt nicht klar und substanziiert auf, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Licht des Gutachtens vom 3. August 2019 schlechterdings unhaltbar wäre. Im Gegenteil zeigte die Vorinstanz überzeugend, dass bereits der SUVA-Bericht vom 10. Februar 2017 auf chronische Schmerzstörungen des Beschwerdeführers eingeht. Allerdings wird dort festgehalten, dass die Beschwerden im beschriebenen Ausmass nicht nachvollziehbar seien.
5.4. Nach dem Gesagten begann die Frist von einem Jahr gemäss aArt. 60 Abs. 1 OR am 10. Februar 2017 zu laufen. Als der Beschwerdeführer am 20. August 2018 das erste Schlichtungsgesuch stellte, war die relative Verjährung bereits eingetreten.
 
Erwägung 6
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteile 4A_546/2021 vom 14. Januar 2022 E. 3.3 in fine; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung geschuldet ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Januar 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak