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BGer 5A_55/2022 vom 26.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_55/2022
 
 
Urteil vom 26. Januar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
 
Region St. Gallen,
 
Bahnhofplatz 1, 9000 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Kindesschutzmassnahmen
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Dezember 2021 (KES.2021.18-EZE2 / ZV.2021.125-EZE2 / ZV.2021.126-EZE2).
 
 
Sachverhalt:
 
B.________ und C.________ sind die Eltern von A.________. Der Vater lebt im Ausland. Das Asylgesuch der Mutter, welche sich mit der Tochter in der Schweiz aufhält, wurde im Sommer 2019 letztinstanzlich abgewiesen.
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung beschloss die KESB St. Gallen am 26. August 2021, für A.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten, unter Ernennung einer Beiständin und Bezeichnung des Aufgabenkreises; ferner wies sie die Anträge auf vorsorgliche Unterbringung, auf Einsetzung einer Kindesvertretung und auf Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB ab und trat auf die beantragte Einmischung in die migrations- und sozialhilferechtlichen Verfahren nicht ein.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde, mit welcher verlangt wurde, die KESB sei anzuweisen, die geltend gemachte Kindeswohlgefährdung zu untersuchen, welche durch die Nothilfegewährung im kantonalen Ausreise- und Nothilfezentrum U.________ entstehe, trat die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen am 7. September 2021 nicht ein.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 24. Januar 2021 wenden sich Mutter und Tochter an das Bundesgericht mit den Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen zur Ergänzung des Sachverhaltes und für Kindesschutzmassnahmen. Ferner verlangen sie die unentgeltliche Rechtspflege.
 
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Der grösste Teil der weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerde betrifft das Migrationsverfahren sowie die gegenwärtige Lebenslage und es werden in weitgehend abstrakter Weise zahlreiche Verstösse gegen Kinderrechte und allgemeine Grundrechte geltend gemacht; all dies steht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, ebenso der aus der Beschwerde hervorgehende Wunsch nach geregelten Aufenthaltsverhältnissen und eines finanziell gesicherten Daseins.
Vorliegend thematisiert werden kann einzig die Frage, ob die Verwaltungsrekurskommission zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, wobei nicht direkt dieser Entscheid angefochten werden kann, sondern wie gesagt mit einer sachgerichteten Begründung darzulegen ist, inwiefern der kantonal letztinstanzliche Entscheid diesbezüglich Recht verletzt.
Der fragliche Nichteintretensentscheid der Verwaltungsrekurskommission wird zwar kurz angesprochen. Eine konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides erfolgt aber nicht. Diese gehen dahin, dass in der Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission nicht erklärt worden sei, inwiefern der KESB-Entscheid abzuändern wäre, und auch nicht, was genau abzuklären wäre, dass folglich die Verwaltungsrekurskommission zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten sei und dass im Zusammenhang mit der nachgereichten Beschwerdeergänzung nicht aufgezeigt werde, inwiefern diese geeignet gewesen wäre, den Nichteintretensentscheid der Verwaltungsrekurskommission im Ergebnis zu ändern.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend bzw. nicht topisch begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Januar 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli