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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_1211/2021 vom 26.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_1211/2021
 
 
Urteil vom 26. Januar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Postfach, 8610 Uster,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Oktober 2021 (SR210013-O/U/mc).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sprach A.________ am 25. Oktober 2017 mittels Strafbefehl des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Nachdem A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte, schrieb das Bezirksgericht Meilen das Verfahren am 4. Februar 2020 infolge Rückzugs der Einsprache (Rückzugsfiktion aufgrund unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung) als erledigt ab. Ein von A.________ gestelltes Wiederherstellungsgesuch betreffend die versäumte Hauptverhandlung wies das Bezirksgericht am 12. Februar 2020 ab. Die von A.________ gegen die Entscheide des Bezirksgerichts erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (bundesgerichtliches Urteil 6B_910/2020 vom 14. Oktober 2020).
 
2.
 
Mit Beschluss vom 23. Februar 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf ein von A.________ gegen den Strafbefehl vom 25. Oktober 2017 gestelltes Revisionsgesuch nicht ein. Auf eine von ihm dagegen erhobene Beschwerde trat des Bundesgericht am 5. Juli 2021 ebenfalls nicht ein (Verfahren 6B_292/2021).
 
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf ein weiteres von A.________ gegen den Strafbefehl vom 25. Oktober 2017 gestelltes Revisionsgesuch nicht ein. A.________ wendet sich dagegen erneut an das Bundesgericht.
 
3.
 
Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).
 
Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, welche die verurteilte Person im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht kannte, deren Geltendmachung für sie damals unmöglich war oder für deren Geltendmachung damals keine Veranlassung bestand (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.3).
 
4.
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).
 
5.
 
Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, inwiefern die Vorinstanz sein Revisionsgesuch zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unbegründet beurteilt haben soll und deshalb unzulässigerweise auf dieses nicht eingetreten ist. Er macht im gleichen Sinne wie vor der Vorinstanz geltend, es gebe neue Beweise dafür, dass er im Tatzeitpunkt über einen gültigen Führerausweis verfügt habe. Er verweist hierzu auf ein Beweismittel vom 6. Oktober 2016, von dem er erstmals am 12. März 2021 bzw. im März 2021 Kenntnis erhalten habe. Auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sein Verhalten mit Blick auf den Verfahrensgang als rechtsmissbräuchlich erscheine, geht er dabei genauso wenig ein wie auf die vorinstanzlichen Ausführungen, gemäss welchen seine Vorbringen zudem keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1 f. S. 5 ff.). Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Beurteilung geltendes Recht verletzt hätte, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dar. Dies gilt ebenso, wenn er, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, beanstandet, bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe sei sein Sozialhilfebezug unberücksichtigt geblieben. Die Vorinstanz qualifiziert das Revisionsgesuch auch insoweit als missbräuchlich, weil der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine finanziellen Verhältnisse darzutun, die Angaben dazu jedoch verweigert habe bzw. sich trotz Aufforderung nicht habe vernehmen lassen (angefochtener Entscheid E. 3.1. S. 6). Die Beschwerde lässt ebenfalls in diesem Punkt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Sie genügt damit insgesamt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
 
6.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 6B_885/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5 mit Hinweis).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Januar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Boller