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BGer 6B_1330/2021 vom 27.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_1330/2021
 
 
Urteil vom 27. Januar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Gegenstand
 
Kostenerlass; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 27. Oktober 2021 (SK 21 481).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Bern trat auf ein Kostenerlassgesuch mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 nicht ein.
 
2.
 
Dagegen wendet sich B.________ für die damalige Gesuchstellerin und heutige Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Da er nicht Anwalt ist und deshalb auch keine Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Januar 2022 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 17. Januar 2022 angesetzt, um die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Mangel wurde bis heute nicht behoben. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Januar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill