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BGer 6B_1512/2021 vom 31.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_1512/2021
 
 
Urteil vom 31. Januar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
 
An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Tätlichkeiten); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. November 2021 (BS 2021 44).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 5. Juli 2020 kam es auf einem Parkplatz in U.________ zwischen B.A.________ und A.A.________ einerseits und C.________, D.________ sowie weiteren Personen andererseits zu einer Auseinandersetzung. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die gestützt auf den Vorfall eingeleiteten Strafuntersuchungen gegen C.________ wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung sowie gegen B.A.________, A.A.________ und D.________ wegen Tätlichkeiten ein. Eine von B.A.________ und A.A.________ gegen die Einstellung erhobene, auf den Vorwurf der Tätlichkeiten beschränkte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 29. November 2021 ab. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen B.A.________ und A.A.________, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei zur Fortführung der Strafuntersuchung gegen C.________ und D.________ wegen Tätlichkeiten oder Körperverletzung sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückzuweisen.
 
2.
 
Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. November 2021 und damit ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG das Bundesgericht (und nicht, wie die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, das Obergericht selbst).
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1495/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2; je mit Hinweis).
 
3.
 
Ausführungen zur Legitimation und zur Frage der durch den angefochtenen Beschluss allenfalls betroffenen Zivilforderungen fehlen in der Beschwerde gänzlich. Die Beschwerdeführer halten lediglich fest, sich auch im Zivilpunkt als Privatkläger zu konstituieren, äussern sich aber nicht dazu, um welche unmittelbar aus den angeblichen Straftaten resultierende Zivilforderung es konkret geht und inwiefern sich der angefochtene Entscheid darauf auswirken könnte. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem gegen C.________ und D.________ gerichteten Vorwurf der Tätlichkeiten. Davon abgesehen setzen sich die Beschwerdeführer auch inhaltlich mit keinem Wort mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Staatsanwaltschaft das Verfahren zufolge Retorsion (Art. 177 Abs. 3 StGB) zu Recht eingestellt habe, auseinander. Damit genügt die Beschwerde auch in dieser Hinsicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.
 
4.
 
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haften dafür zu gleichen Teilen und solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Januar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger