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BGer 1B_45/2022 vom 02.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_45/2022
 
 
Urteil vom 2. Februar 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Büro B-3,
 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beschlagnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
vom 18. Januar 2022 (UH210278-O/U/MUL).
 
 
1.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 13. August 2021 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft verschiedene handschriftliche Notizen sowie einen Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer. Dagegen erhob A.________ am 20. August 2021 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich schrieb mit Beschluss vom 18. Januar 2022 das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Sie führte zusammenfassend aus, dass mit der Anklageerhebung die Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Bezirksgericht Horgen eingetreten sei. Die Staatsanwaltschaft verfüge daher über keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben sei.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der III. Strafkammer auseinander, die zur Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit führte. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen vermag er nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli