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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_22/2022 vom 02.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_22/2022
 
 
Urteil vom 2. Februar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 19. November 2021 (UV 2021/1).
 
 
Nach Einsicht
 
in die auf den 11. Januar 2022 datierte, den Poststempel vom Folgetag tragende Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2021,
in die Eingabe vom 12. Januar 2022, in welcher erklärt wird, die Beschwerdeschrift gestern um 23:45 Uhr in den Briefkasten der Post eingeworfen zu haben, was mit beigefügtem Videodokument belegt sei,
 
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 11. Januar 2021 abgelaufen ist,
dass die rechtsuchende Person die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung trägt, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen),
dass im Hinblick auf die Umstossung der Vermutung, wonach das Datum des Poststempels mit demjenigen der fristwahrenden Übergabe an die Post überein stimme, nicht nur die Rechtzeitigkeit unaufgefordert zu behaupten ist, sondern vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zugleich (taugliche) Beweismittel anzubieten sind (a.a.O.; so auch das vom Beschwerdeführer angerufene, zur Publikation bestimmte Urteil 6B_1247/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1 f.),
dass es demnach nicht ausreicht, Beweise für die rechtzeitige Einreichung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist anzubieten,
dass die Beschwerdeschrift als Beweis für die Rechtzeitigkeit allein den Briefumschlag nennt,
dass dieser lediglich den auf den 12. Januar 2021 datierten Poststempel trägt; einen Vermerk, wonach der Einwurf in den Briefkasten der Post gefilmt und die audiovisuelle Sequenz als Beweis nachgereicht werde, findet sich darauf nicht; Zeugen, welche den Einwurf allenfalls beobachtet hätten, werden ebenso wenig benannt (dazu: BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen),
dass damit weder in der Beschwerdeschrift noch auf dem Umschlag Beweise angerufen werden, welche geeignet sein könnten, die Vermutung umzustossen, dass das Datum der Beschwerdeerhebung mit dem Datum des Poststempels übereinstimmt,
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt,
dass das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Februar 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel