Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_524/2021 vom 07.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_524/2021
 
 
Urteil vom 7. Februar 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz,
 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. August 2021 (II 2021 44).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die 1957 geborene A.________ wird seit dem Jahre 2015 von der Fürsorgebehörde Altendorf mittels wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Seit dem 1. Juni 2019 bezieht sie eine infolge Vorbezugs gekürzte Rente der AHV. Im Frühjahr meldete sich A.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV an. Die Ausgleichskasse Schwyz verneinte mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 und Einspracheentscheid vom 4. März 2021 einen solchen Anspruch, da die Gesuchstellerin seit 2004 auf Vermögenswerte im Umfang von mindestens Fr. 510'000.- (nach Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge) verzichtet habe.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 24. August 2021 teilweise gut und wies die Sache zur Neuverfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück. In den Erwägungen hielt das kantonale Gericht fest, die Ausgleichskasse habe über den Anspruch unter Ausklammerung der zu Unrecht als Vermögensverzicht berücksichtigten Investitionen in der Höhe von insgesamt Fr. 249'000.- neu zu befinden.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Juni 2019 ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts festzusetzen, eventuell sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Während die Ausgleichskasse Schwyz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 hält A.________ an ihren Anträgen fest.
 
1.
Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen; demgegenüber ist gegen Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde nur unter den in Art. 92 f. BGG angeführten Bedingungen zulässig. Nach seinem Wortlaut handelt es sich beim angefochtenen Entscheid vom 24. August 2021 um einen Rückweisungsentscheid, in dem zwar grundsätzlich die Position der Verwaltung bestätigt, diese jedoch angewiesen wird, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen unter Ausklammerung der als Vermögensverzicht berücksichtigten Investitionen von insgesamt Fr. 249'000.- neu zu berechnen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, verbleibt der Verwaltung somit kein Entscheidungsspielraum mehr, so gilt der angefochtene Entscheid materiell als Endentscheid (vgl. Urteil 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (BGE 142 II 369 E. 4.3; 129 I 8 E. 2.1). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1; Urteil 9C_143/2021 vom 25. Juni 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.3. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Mit Blick auf die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Bezug auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen muss aus dem kantonalen Entscheid eindeutig hervorgehen, auf welchem festgestellten Sachverhalt sie beruhen und welches die auf den Sachverhalt angewendeten rechtlichen Überlegungen sind (BERNHARD EHRENZELLER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 112 BGG).
3.
Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen in der Zeit ab 1. Juni 2019. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung "ungeklärter Vermögensabnahmen" als Verzichtsvermögen bestätigte.
4.
4.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung). Bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es Fr. 37'500.- übersteigt, als Einnahme angerechnet.
4.2. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.4 in fine). Dabei ist ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 121 V 204 E. 4b; 115 V 352 E. 5d).
In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
4.3. Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 141 V 427 E. 3.3; 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
4.4. Nach Art. 17a aELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
5.
5.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 4. März 2021 aus, die Beschwerdeführerin habe in der Zeit zwischen 2004 und 2012 auf Vermögenswerte im Umfang von insgesamt Fr. 684'000.- verzichtet. Dieser Betrag setze sich zusammen aus einer Schenkung im Jahre 2007 in der Höhe von Fr. 50'000.-, aus "risikohaften Investitionen" in den Jahren 2004, 2005, 2008, 2010 und 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 249'000.- und aus "ungeklärten Vermögensabnahmen" in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 385'000.-. Das kantonale Gericht bestätigte im Wesentlichen die Berechnungen der Verwaltung, hielt indessen fest, dass die Investitionen der Beschwerdeführerin in ihr eigenes Geschäft in der Höhe von Fr. 249'000.- nicht als Verzichtsvermögen angerechnet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin bestreitet letztinstanzlich nicht, dass die Schenkung an ihre Mutter im Jahre 2007 in der Höhe von Fr. 50'000.- als Verzichtsvermögen betrachtet werden muss. Sie bestreitet demgegenüber die "ungeklärten Vermögensabnahmen" in der Höhe von insgesamt Fr. 385'000.-. Sie habe seit dem Jahre 2004 gesundheitliche Probleme und keine wesentlichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit mehr. In der Zeit zwischen 2004 und dem Beginn ihrer Sozialhilfebedürftigkeit im Jahre 2015 habe sie vom Kapital in der Höhe von insgesamt Fr. 680'202.-, welches ihr in dieser Zeit aus der Erbschaft zunächst ihres Vaters, später ihrer Mutter zugeflossen sei, gelebt. Abgesehen von der unbestrittenen Schenkung und den Investitionen in ihr Geschäft habe sie in dieser Zeit ihr gesamtes Vermögen inklusive der Mittelzuflüsse aus der Erbschaft für ihre Lebenshaltung verbraucht.
5.2. Letztinstanzlich streitig ist somit lediglich noch ein Vermögensverzicht, welcher sich nach vorinstanzlicher Auffassung aus ungeklärten Vermögensabnahmen in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2009 ergibt. Die von Vorinstanz und Verwaltung verneinte Frage, ob die entsprechenden Vermögenswerte in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben wurden - wofür die leistungsansprechende Person grundsätzlich beweisbelastet ist (vgl. E. 4.3) - stellt sich hierbei jedoch erst dann, wenn eine Vermögensabnahme mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Eine solche Vermögensabnahme ist dann anzunehmen, wenn am Ende der untersuchten Periode Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, die zu Beginn der Periode vorhanden waren oder die der betreffenden Person während dieser Periode nachweislich zugeflossen sind. Sind die einzelnen Vermögensstände umstritten, so hat das kantonale Gericht aufgrund seiner Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. E. 2.3) detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen, aufgrund welcher Beweise sich für die einzelnen massgebenden Stichdaten welche vorhanden Vermögensstände feststellen lassen bzw. zu welchen Daten der leistungsansprechenden Person welche Vermögenswerte zugeflossen sind.
5.3. Im angefochtenen Entscheid verzichtete das kantonale Gericht darauf, die Vermögensstände jeweils zu Beginn und zu Ende der streitigen Jahre 2005, 2006, 2007 und 2009 selbstständig festzustellen. Vielmehr beschränkte es sich - jedenfalls bezüglich der letztinstanzlich einzig noch streitigen "ungeklärten Vermögensabnahmen" - darauf, pauschal festzuhalten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten die Schlüssigkeit der beschwerdegegnerischen Berechnungen, die dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gerecht würden, nicht zu erschüttern. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, lässt sich auch aus dem Einspracheentscheid nicht ohne weiteres entnehmen, auf welche Beweise sich die in die Berechnungen einfliessenden Vermögensstände stützen. Somit hat die Vorinstanz durch ihren blossen Verweis auf die Berechnungen der Verwaltung ihrer Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht Genüge getan. Mit Blick auf die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bezüglich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kann es nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, Vermutungen darüber anzustellen, ausgehend von welchen Beweisen Vorinstanz und Verwaltung ihre Berechnungen angestellt haben könnten, und gestützt auf solche Vermutungen die Bundesrechtskonformität der Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG insoweit aufzuheben ist, als er die letztinstanzlich noch streitigen "ungeklärten Vermögensabnahmen" betrifft. Die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es auch diesbezüglich einen neuen, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden, Entscheid fälle. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Die Rückweisung der Sache zu erneutem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 141 V 281 E. 11.1). Mithin hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. August 2021, soweit er die "ungeklärten Vermögensabnahmen" betrifft, aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Februar 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold